SSB im CB-Funk
befristet freigegeben
Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) hat am 28. Mai 2002 die Modulationsart SSB (Single Side Band) im CB-Funk befristet freigegeben. Dies geht aus einer Veröffentlichung im RegTP-Amtsblatt 10/2002 hervor.
Für die SSB-Nutzung ist eine Einzelfrequenzzuteilung (Genehmigung) erforderlich, die von der örtlich zuständigen RegTP-Außenstelle erteilt wird. Die Nutzung von SSB ist vorerst bis zum 31. 3. 2004 *) befristet. Die Höhe der Gebühren und Beiträge für die SSB-Nutzung ist derzeit unklar (siehe dazu auch unseren Beitrag "Wirrwarr um SSB-Gebühren").
*) Anmerkung zur Befristung: In der Amtsblatt-Mitteilung werden sowohl der 31. 3. 2004 als auch der 31. 4. 2004 als Fristende genannt. Wir gehen davon aus, dass die SSB-Frequenzzuteilung bis zum 31. 3. 2004 befristet ist und dass es sich bei dem anderen Datum um einen Druckfehler handelt.
SSB-Sendebetrieb ist nur auf den Kanälen 4 bis 15 erlaubt. Die höchstzulässige Ausgangsleistung beträgt vier Watt (PEP). Es dürfen nur Geräte benutzt werden, die der Euro-Norm 300 433 entsprechen und mit einem CE-Zeichen gekennzeichnet sind. Digitale Datenübertragung ist nicht gestattet. (Diese Daten entsprechen den Eckwerten, die das FUNKMAGAZIN bereits im März veröffentlicht hatte ;-)
Nachfolgend der volle
Wortlaut der Amtsblatt-Veröffentlichung:
Mitteilung Nr. 268/2002
CB-Funk;
Befristete Erprobungszuteilung für die Modulationsart AM-SSB im
CB-Funk
Änderung der Zuteilungsbestimmungen für CB-Funk, VornöFa, Unterabschnitt 2.5
a) In die auf Anfrage von den Außenstellen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) zu erteilenden Einzelfrequenzzuteilungen für den CB-Funk werden befristet bis zum 31.3.2004 Frequenznutzungen durch CB-Funkgeräte mit der Modulationsart AM/SSB einbezogen.
Die Einzelzuteilung gilt für die Frequenznutzung durch Geräte, die in Übereinstimmung der Europäischen Norm ETSI EN 300 433 aufgrund einer Konformitätserklärung mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind.
b) Für Frequenznutzungen durch
die o. a. Geräte ist folgender Frequenzbereich zuzuteilen:
Kanalnummer Betriebsfrequenz (kHz)
4 27005 5 27015 6 27025 7 27035 8 27055 9 27065 10 27075 11 27085 12 27105 13 27115 14 27125 15 27135
I Betriebliche Bedingungen
a) Die Erprobungszuteilung ist bis zum 31.4.2004 befristet. Ein Anspruch auf Verlängerung oder als Dauerzuteilung kann nicht abgeleitet werden. Im Störungsfall kann die RegTP die Zuteilung im Einzelfall oder allgemein widerrufen.
b) Betriebliche Probleme, die aus den gemischten Betriebsarten von Amplitudenmodulation (AM), Frequenzmodulation (FM) und der Einseitenbandmodulation (USB oder LSB) enstehen, werden nicht als Störung im Sinne des EMVG gewertet und bearbeitet.
c) Die Vertreter der Hersteller, CB-Funkverbände und Vereine werden gebeten, zum 30.11.2003 einen Erfahrungsbericht an die Reg TP Referat 227 zu senden.
II Technische Bedingungen
a) Die Sendeleistung darf 4 Watt PEP gemäß der ETSI EN 300 433 nicht überschreiten.
b) Es dürfen nur Zusatzeinrichtungen (z.B. Mikrofone, Feldstärkeanzeiger, Selektivrufgeber/-auswerter) angeschaltet werden, die in der Konformitätserklärung des Herstellers aufgeführt sind.
c) Die Frequenznutzungen durch digitale Modulationsarten (RTTY, AMTOR, PACTOR, PSK31, MT63 oder vergleichbare Techniken) sind nicht gestattet.
III Nebenbestimmungen
Des weiteren gelten die Nebenbestimmungen für das Betreiben von CB-Funkanlagen.
Anträge sind zu richten an die zuständigen Außenstellen der RegTP (Anlage).
227-3
Die CB-Funk-Anbieter Albrecht, Stabo (President) und Team haben bereits angekündigt, dass sie kurzfristig SSB-Geräte auf den Markt bringen werden. Es handelt sich dabei um Geräte, die gemäß der Euro-Norm EN 300 433 auf allen 40 Kanälen sendefähig sind. In Deutschland dürfen sie jedoch in den Modulationsarten AM und SSB sendeseitig nur auf den Kanälen 4 bis 15 betrieben werden. Spezielle Geräte für den deutschen Markt mit eingeschränktem AM/SSB-Bereich wird es nicht geben.
- wolf -
© FM-FUNKMAGAZIN
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