Wirtschaftministerium
beantwortet Fragenkatalog von CB-Funkern
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) hat nach mehr als einem Jahr den "Berliner Fragenkatalog" beantwortet.
Im Oktober 2001 hatten CB-Funker bei einem Treffen mit dem Bundestagsabgeordneten Hubertus Heil in Berlin einen neun Punkte umfassenden Fragenkatalog übergeben. Hubertus Heil erklärte sich damals bereit, diese Fragen an das Wirtschaftministerium weiterzuleiten (wir berichteten).
Der Fragenkatalog umfaßte folgende Punkte:
Für und Wider von Powerline: Wie können Störungen vermieden werden?
CB-Funk: Wann und wie kommt SSB und was kann gegen die Schutzzonen im 80-Kanal-Bereich getan werden?
Antennenbau: Welche Möglichkeiten gibt es, die Genehmigung zum Bau von CB- und Amateurfunkantennen rechtlich abzusichern, und zwar für Antennen über und unter 10 m Bauhöhe?
C-Netz: Was wird aus dem C-Netz und was ist mit dem Freenet-Frequenzbereich?
Hobbyfunkgesetz: Welche Chancen gibt es für ein solches Gesetz?
Nachwuchsförderung: Welche Chancen gibt es, CB- und Amateurfunk an Schulen zu unterrichten?
Frequenznutzungsbeiträge: Welche Auswirkungen haben die Urteile von Köln und Berlin auf den Funker?
Welche Rechte und Pflichten hat aus Sicht des Bundes der DAKfCBNF?
Rufzeichenpflicht: wie ist der aktuelle Stand?
In seiner Antwort weist das Ministerium darauf hin, dass für es "gegenwärtig und in absehbarer Zukunft" keine Spielräume für die Abschaffung der Schutzzonen für 80-Kanal-Geräte sieht. Auch die Schaffung eines eigenständigen CB-Funk-Gesetzes wird vom Ministerium nicht unterstützt. Hinsichtlich Powerline und der Nutzung von ex-C-Netz-Frequenzen verweist das BMWA auf laufende Verordnungs- bzw. Planungsvorhaben. Zur Frage des Antennenbaus macht das Ministerium keine Angaben. Dies falle nicht in seinen Zuständigkeitsbereich, sondern unterliege dem Baurecht der einzelnen Bundesländer. Zum Thema "Rufzeichenpflicht" nahm das BMWA keine Stellung.
Zur Frage der "Rechte und Pflichten" des DAKfCBNF betont das Ministerium, dass dieser Verband gegründet wurde, um "die Interessen möglichst vieler CB-Funkvereinigungen zu bündeln" und "bei der Klärung von Grundsatzfragen der Verwaltung als kompetenter Gesprächspartner zur Verfügung zu stehen".
Nachfolgend veröffentlichen wir den vollständigen Wortlaut des Antwortschreibens des Wirtschaftsministeriums:
BUNDESMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT UND ARBEIT
(Briefkopf, Anschrift)
Berlin, 27. Januar 2003
Sehr geehrter Herr Heil,
Bezug nehmend auf Ihr o. g. Schreiben, für das ich mich bedanke, gestatten Sie mir zunächst einen Hinweis. Auf Empfehlung des Deutschen Bundestages, bekannt gegeben in Bundestagsdrucksache 9/2274, wurde 1982 der "Deutsche Arbeitskreis für CB- und Notfunk e.V. (DAKfCBNF)"* gegründet. Dieser Zusammenschluss von CB-Funkvereinigungen war u.a. darauf ausgerichtet, die Interessen möglichst vieler CB-Funkvereinigungen zu bündeln und bei der Klärung von Grundsatzfragen der Verwaltung als kompetenter Gesprächspartner zur Verfügung zu stehen.
Das nunmehr zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist dazu auch weiterhin bereit.
Zu den Fragen gemäß der Anlage Ihres Schreibens nehme ich wie folgt Stellung:
1. Frequenznutzungen in und längs von Leitern (Powerline)
Die Regelungen zur Nutzung von Frequenzen sind in der Verordnung über die Zuweisung von Frequenzen in einem Zuweisungsplan - Frequenzbereichs-ZuweisungsplanVO - enthalten.
Es handelt sich hier um eine Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates, deren Ermächtigungsgrundlage im Telekommunikationsgesetz (TKG) geregelt ist. Die Verträglichkeit zwischen Frequenznutzungen im Funk einerseits und in und längs von Leitern andererseits soll jedoch künftig auf der Basis des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit vom 18. September 1998 (EMVG, BGBl I S. 2882) geregelt werden. Der § 8 Abs. 6 Nr. 2 EMVG als Umsetzung von Artikel 6 Abs. 1 EMV-Richtlinie (EU) erlaubt Maßnahmen zum Schutz von Funk- und Telekommunikationsanlagen.
In Ergänzung dieses Gesetzes ist vorgesehen, eine Verordnung über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten zu erlassen, die die Einzelheiten für die Durchführung von Maßnahmen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) zum Schutz von zu Sicherheitszwecken im Frequenzbereich von 9 kHz bis 3 GHz verwendeten Empfangs- und Sendefunkanlagen vor elektromagnetischen Unverträglichkeiten regelt. Der Vorgang befindet sich im Geschäftsgang der Bundesregierung und steht der Öffentlichkeit zur Kommentierung zur Verfügung.
2. Hobbyfunk-Gesetz
Der CB-Funk unterliegt, wie alle anderen Funkanwendungen, den frequenzspezifischen Regelungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Eine Ausnahme bildet der Amateurfunkdienst, der im wesentlichen aus historischen, aber auch aus Gründen der Anpassung an internationale Empfehlungen und weltweit geltende Regelungen über ein eigenständiges Gesetz reglementiert wird.
Von dieser Ausnahme abgesehen hält es die Bundesregierung aus Gründen der Einheitlichkeit und Transparenz in Umsetzung des europäischen Rechtsrahmens für Telekommunikation für geboten, grundsätzliche Regelungen für die Benutzung von Frequenzen in nur einem Gesetz zusammen zu fassen. Insofern kann der Vorschlag auf ein eigenes CB-Funk-Gesetz nicht unterstützt werden.
3. Einseitenbandaussendungen/SSB
Mit Amtsblattverfügung Nr. 268/2002 vom 29. Mai 2002 veröffentlichte die Reg TP mit meiner Zustimmung eine Mitteilung über eine befristete Erprobungszuteilung für die Modulationsart AM-SSB im CB-Funk. Danach dürfen bis einschließlich 31. April 2004 von den insgesamt in der Bundesrepublik Deutschland nutzbaren 80 CB-Funkkanälen 6 mit dieser Modulationsart betrieben werden. In Auswertung der Ergebnisse dieses Pilotprojektes, insbesondere der Entwicklung der Störsituation, wird über die weitere Verfahrensweise zu entscheiden sein.
4. Vorläufig einzuhaltende Schutzabstände zu den Nachbarländern (für 80-Kanal-Geräte)
Im Zusammenhang mit der Erweiterung der Kanalzahl im CB-Funk von 40 auf 80 Kanäle mussten sogenannte Schutzabstände zu den Nachbarländern eingerichtet werden, um Störungen der dort arbeitenden anderen Funkanwendungen weitestgehend zu vermeiden. Die Erweiterung erfolgte mit Amtsblattverfügung Nr. 264 (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 26 vom 22.11.1995 des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation). Sie trat mit gleichem Datum in Kraft.
Als Ergebnis der Verhandlungen mit Vertretern benachbarter Telekommunikationsverwaltungen ergeben sich gegenwärtig und in absehbarer Zukunft keine Spielräume zur Abschaffung der Schutzabstände.
5. C-Netz-Frequenzen
Bei der Reg TP findet zurzeit das Verfahren zur erneuten Vergabe der ehemaligen C-Netzfrequenzen (450 - 455,74 MHz/460 - 465,74 MHz) statt. Entscheidungen dazu können erst nach Abwägung aller vorliegenden Argumente getroffen werden. Auskünfte über den Sachstand erteilt die Reg TP unter der Nummer +49 228 14 6125 bzw. www.regtp.de
6. Freenet
Die Nutzung von Frequenzen bei 149 MHz für den sogenannten Kurzstreckenfunk zur Übertragung von Sprache über kurze Entfernungen mit Handfunksprechgeräten ist zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2005. In Abhängigkeit von der Bewertung des zukünftigen Bedarfs an diesen Frequenzen sowie der Analyse des Störpotenzials dieser Funkanwendung wird die RegTP über die weitere Vorgehensweise fristgerecht entscheiden.
7. Antennenbau
Regelungen zum Aufbau von Antennen unterliegen nicht den Bestimmungen des TKG und befinden sich demzufolge nicht in meinem Zuständigkeitsbereich. Zuständig hierfür sind die Bundesländer unter Zugrundelegung baurechtlicher Bestimmungen.
8. Nachwuchsförderung
Die Förderung des Nachwuchses betrachte ich grundsätzlich als eine Angelegenheit der jeweiligen Interessenvertretungen. Im Bereich des Amateurfunkdienstes wird sehr erfolgreich die die Ausbildung an speziell dafür eingerichteten Ausbildungsstationen oder auch Klubstationen praktiziert. Ähnliche Funkstellen könnten in der Verantwortung von CB-Funkvereinigungen auch in diesem Bereich eingerichtet werden. Die geltenden CB-Funkbestimmungen stehen dem nicht entgegen.
9. Frequenznutzungsbeiträge
In den vergangenen Jahren waren die Jahresbeiträge nach den jeweils geltenden Frequenznutzungsbeitragsverordnungen bzw. deren Anlagen wie folgt festgelegt:
--------------------------------------------------------------------------------------- vom veröffentlicht Regelungsinhalt Amateurfunk CB-Funk (Bezugseinheit) (Bezugseinheit) --------------------------------------------------------------------------------------- 13.12.2000 BGBl. I Nr. 55 S. 1704 Jahresbeitrag 2000 14 DM 35 DM vom 20.12.2000 Jahresbeitrag 2001 12 DM 27 DM (je Zulassung (Zuteilungs- Teilnahme am inhaber) Amateurfunk- dienst --------------------------------------------------------------------------------------- 13.12.2001 BGBl. I Nr. 68 S. 3629 Selbstbehalt xxx xxx vom 18.12.2001 (20 v.H.) --------------------------------------------------------------------------------------- 24.06.2002 BGBl. I Nr. 41 S. 2226 Jahresbeitrag 2002 4 Euro 16 Euro vom 28.06.2002 (je Zulassung (Zuteilungs- Teilnahme am inhaber) Amateurfunk- dienst ---------------------------------------------------------------------------------------
Mit der Verordnung vom 13.12.2001 war der Selbstbehalt eingeführt worden, um den Kostenanteilen im Allgemeininteresse gerecht zu werden.
10. Rechte und Pflichten des DAKfCBNF
Zu diesem Punkt möchte ich zunächst auf meine Eingangsausführungen verweisen und betone nochmals, dass der DAKfCBNF e.V. gegründet wurde, um die Interessen möglichst vieler CB-Funkvereinigungen zu bündeln. Es handelt sich nicht um einen Zusammenschluss von Einzelpersonen, sondern um den Zusammenschluss von CB-Funkvereinigungen, -verbänden und interessengruppen.
Die Benennung dieser Vereinigung in früheren Amtsblattverfügungen hatte ausschließlich den Zweck, den CB-Funkern zur Klärung bestimmter Probleme einen Ansprechpartner aus ihren eigenen Reihen zu benennen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
(Unterschrift)
* Anschrift: DAKfCBNF, Postfach 101309, 40004 Düsseldorf, www.dakfcbnf.de
Anmerkung der Redaktion: Die in Punkt 3 erwähnte Erprobungszuteilung für SSB ist nicht bis zum 31., sondern bis zum 30. April 2004 befristet. Freigegeben sind nicht 6 Kanäle, sondern 12 Kanäle.
- wolf -
© FM-FUNKMAGAZIN
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