Verwaltungsgericht:
Frequenznutzungsbeitragsverordnung rechtswidrig
Vor der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln fand am 20. August 2001 eine Verhandlung in Sachen "Frequenznutzungsbeiträge" statt. In einem Massenverfahren wurden dort 164 Fälle behandelt, bei denen Frequenznutzer gegen ihren Frequenznutzungsbeitragsbescheid Klage erhoben hatten.
Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Grundlage für die Beitragsbescheide, nämlich die "Frequenznutzungsbeitragsverordnung", rechtswidrig sei. In dieser Verordnung sind die Beiträge für die einzelnen Nutzergruppen festgelegt. Bei der Festlegung der Beiträge seien dort aber auch solche Kosten eingerechnet worden, die eigentlich von der Allgemeinheit getragen werden müssten. Deshalb, so das Gericht, verstoße die Rechtsverordnung gegen den Paragrafen 3 des Grundgesetzes (Gleichheitsgrundsatz).
Das Gericht übernahm damit weitgehend die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts an. Das Bundesverwaltungsgericht hatte im November 2000 entschieden, dass die damalige EMV-Beitragsverordnung rechtswidrig ist (wir berichteten).
Die RegTP teilte die Auffassung des Gerichts nicht. In einem Schriftsatz erklärte sie, dass die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der beiden Gebühren, das EMV-Gesetz und das Telekommunikationsgesetz, so verschieden seien, dass eine Anwendung des damaligen EMV-Urteils im Falle der Frequenznutzungsgebühren nicht statthaft sei. Dieser Rechtsauffassung der RegTP mochte sich das Gericht nicht anschließen.
Unter 164 Fällen befanden sich auch sieben Klagen von CB-Funkern, die von der Deutschen Funk-Allianz (DFA) betreut werden. Der DFA geht die Begründung des Gerichts nicht weit genug. Sie vertritt die Auffassung, dass das TKG grundsätzlich nicht für CB-Funker anwendbar sei. Mit dieser Begründung unterstützt sie - unabhängig von den jetzt verhandelten Fällen - weitere Klagen vor dem Verwaltungsgericht. Über diese Klagen ist bisher nicht verhandelt worden. Die DFA beabsichtigt, in mindestans zwei Fällen die Kläger gegebenenfalls bis zum Bundesverwaltungsgericht zu begleiten.
- wolf -
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