EMV-Beitragspflicht für CB-Funker mit mehr als zwei Geräten
(Bitte beachtet den aktuellen Hinweis am Fuß dieser Meldung)
CB-Funker mit Einzelfrequenzzuteilungen für mehr als zwei CB-Funkgeräte werden zur Zahlung von EMV-Beiträgen herangezogen. Dies teilte die RegTP auf Anfrage dem Journalisten Henning Gajek mit.
Die Beitragshöhe ist nach Auskunft der Behörde von der Zahl der Funkgeräte abhängig. Bei bis zu fünf Geräten soll sie ca. 15 DM/Jahr betragen.
Betreiber von Geräten mit Allgemeinzuteilung (sogenannte "CEPT-Geräte", 40 Kanäle FM) sind von der EMV-Beitragspflicht ausgenommen. CB-Funker mit nur einem oder zwei "anmeldepflichtigen" Funkgeräten brauchen ebenfalls keine EMV-Beiträge zu zahlen, weil der Verwaltungsaufwand für den Einzug höher wäre als der einzuziehende Betrag.
EMV-Beiträge werden auf der Grundlage des "Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten" erhoben. Mit den Beiträgen werden u.a. Aufwendungen der RegTP für die Aufklärung und Beseitigung von Funkstörungen abgegolten. Sie haben nichts mit dem sog. "Frequenznutzungs-Beitrag" (zur Zeit 54 DM/Jahr) zu tun, der weiterhin erhoben wird.
Die RegTP beabsichtigt, die EMV-Beiträge rückwirkend für dreieinhalb Jahre (von August 1996 bis Ende 1999) einzuziehen. Mit dem Versand der Gebührenbescheide soll Mitte November begonnen werden.
- wolf -
Nachfolgend die Fragen von Henning Gajek an die RegTP und die Antworten der Behörde im Original-Wortlaut:
Henning Gajek: Welche Kosten werden auf den einzelnen CB-Funker zukommen und wie werden diese dem einzelnen CB-Funker berechnet?
RegTP: CB-Funker mit Einzelzuteilungen bis zu zwei Geräten werden keine EMV-Beitragsbescheide erhalten, da der Betrag, der in Rechnung zu stellen wäre, zu gering ist. Das trifft auf etwa 90 Prozent aller CB-Funker mit Einzelzuteilungen zu.
CB-Funker
mit Einzelzuteilungen ab drei Geräten werden EMV-Beitragsbescheide
erhalten. Abhängig von der Anzahl der in der Zuteilung
registrierten Geräte sind die Beiträge gestaffelt (z. B. ca. 15,-
DM/Jahr für bis zu 5 Geräte oder ca. 1.000,- DM/Jahr für bis
zu 400 Geräte).
HG: Falls die Kosten eingetrieben werden sollen: Wie können
die Nutzer von allgemein genehmigten CB-Funkgeräten (z.B. nach
CEPT-Standard oder ältere Mobilgeräte mit 12 Kanälen) "erreicht"
werden?
RegTP: Betreiber allgemeingenehmigter bzw. -zugeteilter Funkanlagen werden keine Beitragsbescheide erhalten, da kein direktes Rechtsverhältnis zwischen Betreiber und der Reg TP besteht. Der Beitragsanteil dieser Gruppe wird jedoch nicht auf die Gruppe der Betreiber einzelgenehmigter bzw. -zugeteilter Funkanlagen umgelegt.
HG: Oder sind andere Modelle (z.B. eine Aufschlag auf jedes "neu" verkaufte Funkgerät (vgl. GEMA-Abgabe bei Cassettenrecordern) vorgesehen?
RegTP: Grundsätzlich ist immer der Senderbetreiber beitragspflichtig, nicht der Hersteller und nicht der Inverkehrbringer.
HG: Ist der CB-Verband DAKfCBNF (oder andere Verbände) in die Entscheidungsfindung einbezogen?
RegTP: Die Verordnung über Beiträge nach dem EMV-Gesetz (EMVBeitrV) ist seit dem 25.11.1993 in Kraft. Alle Verordnungen, so auch diese Beitragsverordnung des ehemaligen Bundespostministeriums, wurden immer öffentlich diskutiert.
Harald Dörr
Leiter Presse und Öffentlichkeit
Regulierungsbehörde
für Telekommunikation und Post
Tulpenfeld 4 (früher: Heussallee 2-10, Haus IV)
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www.regtp.de
Aktueller Hinweis: Auf Grund eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts wurde die EMV-Beitragsaktion gestoppt. Weitere Infos dazu gibt's hier.
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