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Keine Berufungsverhandlung im "Stuttgarter Scanner-Prozess"

Im "Stuttgarter Scanner-Prozess" wird es keine Berufungsverhandlung geben. Das Verfahren wurde vom Landgericht Stuttgart eingestellt. Die Kosten trägt die Staatskasse.
(Aufgrund eines Übertragungsfehlers hatten wir zunächst berichtet, dass das Verfahren gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt worden sei. Das ist nicht richtig. Wir bitten um Entschuldigung. Red.)

Das Berufungsverfahren hatte ein Funkamateur beantragt, der im April dieses Jahres vom Amtsgericht Stuttgart wegen Verstoßes gegen das "Abhörverbot" (§ 86 TKG) zu einer Geldstrafe von 400 Euro verurteilt worden war (wir berichteten).

Der Funkamateur hatte im November 2001 auf der Stuttgarter Freizeitmesse "Hobby und Electronic" einen Scanner gekauft. Bei einer Polizeikontrolle vor dem Messegelände stellten die Beamten fest, dass im Speicher des Geräts zwei Flugfunkfrequenzen einprogrammiert waren. Sie stellten das Gerät sicher und erstatteten Anzeige. Bei der Gerichtsverhandlung vor dem Amtsgericht Stuttgart berief sich der Funkamateur auf den sog. "Verbotsirrtum". Er habe nicht gewusst, dass sein Handeln strafbar sei. Das Gericht glaubte dieser Darstellung nicht. Es verurteilte den Funkamateur zu der besagten Geldstrafe und ordnete die Einziehung des Scanners an.

Das Verfahren wurde von Rechtsanwalt Michael Riedel, Köln, begleitet.

- wolf -

(Anmerkung der Redaktion: Auf der Messe "Hobby und Elektronic 2001" waren zwei Funkhändler anwesend, die dort Funkgeräte und Scanner verkauften. Einer dieser Händler, die Firma "Funkkeller Weißach", teilte uns mit, dass der in dem obigen Fall genannte Scanner nicht von ihr verkauft worden sei.

 

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