Wortlaut des "Wuppertaler Scanner-Urteils"
Am 30. Oktober 1998 sprach das Landgericht Wuppertal einen Funkamateur von dem Vorwurf frei, mit einem Funkscanner unbefugt Polizeifunk und schnurlose Telefone abgehört zu haben (wir berichteten).
Das Urteil wurde am 7. November 1998 rechtskräftig. Nachfolgend veröffentlichen wir den vollständigen Wortlaut des schriftlichen Urteils. Der Urteilstext wurde uns freundlicherweise von CB-Radio zur Verfügung gestellt.
-wolf-
LANDGERICHT WUPPERTAL
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Strafsache
gegen
den Umschüler Wolfgang xxxxxxxx,
geboren am xxxxxxxx in Velbert,
wohnhaft xxxxxxxxxxxxxxxx,
verheiratet, Deutscher,
wegen
Verstoßes gegen das Abhörverbot des Telekommunikationsgesetzes
Auf die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Strafrichters bei dem Amtsgericht Velbert vom 29. Januar 1998 - 20 Cs 21 Js 638/97 - hat die 9. kleine Strafkammer des Landgerichts Wuppertal in der Hauptverhandlung vom 30. Oktober 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender
Richter am Landgericht xxxxxxxx als Vorsitzender,
Verwaltungsangestellter xxxxxxxx, Hausfrau xxxxxxxx als
Schöffen,
Staatsanwalt xxxxxxxx als Beamter der Staatsanwaltschaft,
Rechtsanwalt xxxxxxxx als Verteidiger,
Justizangestellte xxxxxxxx als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle,
für R e c h t erkannt:
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Der Angeklagte wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.
G r ü n d e :
(abgekürzt gemäß Paragraph 267 Abs. 5 Satz 2 StPO)
Der Strafrichter bei dem Amtsgericht Velbert hat den Angeklagten durch Strafbefehl vom 14. November 1997 gemäß Paragraph 95 Telekommunikationsgesetz (TKG) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen je 25,00 DM verurteilt, weil er in Velbert am 13. Mai 1997 sowie zuvor im Jahr 1997 mit seinem Handscanner AE 300 der Firma Albrecht entgegen Paragraph 86 TKG Nachrichten abgehört hat.
Gegen diesen Strafbefehl hat der Angeklagte form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.
Durch Urteil vom 29. Januar 1998 hat der Strafrichter bei dem Amtsgericht Velbert den Angeklagten sodann wegen Verstoßes gegen das Telekommunikationsgesetz zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10,00 DM verurteilt.
In dem Urteil wird
u.a. ausgeführt:
"Am 13. Mai 1997 suchten die Zeugen xxxxxxxx und xxxxxxxx
anläßlich einer Störungsbearbeitung die Wohnung des
Angeklagten auf. Dabei wurde festgestellt, daß der Angeklagte
einen Scanner des Typs 'Albrecht AE 300' betrieb. In dem Scanner
waren Frequenzen gespeichert, die es dem Angeklagten
ermöglichten, Nachrichten abzuhören, die für die Funkanlage
nicht bestimmt waren. Dabei handelt es sich im wesentlichen um
BOS sowie um Frequenzen, mittels derer schnurlose Telefone
abgehört werden konnten.
...
Der Angeklagte hat sich eines Verstoßes gegen das
Telekommunikationsgesetz schuldig gemacht. Dies steht zur
Überzeugung des Gerichts aufgrund des Ergebnisses der
Hauptverhandlung fest. Der Zeuge xxxxxxxx bekundete glaubhaft,
klar und eindeutig, daß er nach genauerer Untersuchung des
Gerätes festgestellt habe, daß auf dem Gerät Frequenzen, die
nicht abgehört werden dürften, einprogrammiert waren. Der
Angeklagte selbst hat zur Begründung seines Einspruchs
vorgetragen, er habe den Polizeifunk abgehört."
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der er unter Aufhebung des angefochtenen Urteils seine Freisprechung erstrebt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
In der erneuten Hauptverhandlung konnte dem Angeklagten nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, daß er am 13. Mai 1997 seinen Handscanner AE 300 der Firma Albrecht betrieben und mit ihm Nachrichten abgehört hat, die für die Funkanlage nicht bestimmt waren (Paragraph 86 TKG). Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben und der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, denn der Strafrichter bei dem Amtsgericht Velbert hat nach den Gründen des angefochtenen Urteils lediglich darüber entschieden, ob der Angeklagte am 13. Mai 1997 gegen Paragraph 86 TKG verstoßen hat. In dem angefochtenen Urteil werden weder ein noch mehrere Zeitpunkte im Jahr 1997 vor dem 13. Mai 1997 genannt, an dem bzw. denen der Angeklagte mit seinem Handscanner AE 300 der Firma Albrecht Nachrichten abgehört hat, die für die Funkanlage nicht bestimmt waren, so daß nicht davon ausgegangen werden kann, der Strafrichter sei, wenn auch zu Unrecht, von einer fortgesetzten Straftat oder einer Dauerstraftat ausgegangen. Da somit im ersten Rechtszug noch keine Entscheidung darüber getroffen wurde, ob der Angeklagte, wie ihm im Strafbefehl vom 14. November 1997 zur Last gelegt, im Jahr 1997 vor dem 13. Mai 1997 einmal oder mehrmals gegen Paragraph 86 TKG verstoßen hat, kann die Strafkammer jetzt noch nicht darüber entscheiden, ob der Vorwurf zu Recht gegen den Angeklagten erhoben wird. Die Strafkammer ist deshalb auch nicht dazu aufgerufen, darüber zu befinden, ob der in dem Strafbefehl gegen den Angeklagten für die Zeit vor dem 13. Mai 1997 erhobene Vorwurf hinsichtlich der Zeitangabe der in den Paragraphen 409, 200 StPO geforderten genügenden Identifizierung der Straftat bzw. der Straftaten gerecht wird oder nicht, wobei letzteres zu einer Einstellung des weiteren Strafverfahrens führen würde.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen beruht auf Paragraph 467 Abs. 1 StPO.
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