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Scanner-Urteil: Freispruch in zweiter Instanz

Mit einem Freispruch endete am 30.10.98 die Berufungsverhandlung gegen einen Funkamateur, der beschuldigt wurde, mit einem Scanner BOS-Frequenzen abgehört zu haben.

Hier die Vorgeschichte: Bei dem Funkamateur wurde im Mai 1997 ein Funkscanner gefunden. Das Gerät war betriebsbereit, aber nicht eingeschaltet. Im Frequenzspeicher waren unter anderem BOS-Frequenzen abgespeichert.

Das Gerät wurde eingezogen und die RegTP brachte den Fall zur Anzeige. Nach einer Vernehmung durch die Kripo erließ das Amtsgericht Velbert einen Strafbefehl.

Gegen diesen Strafbefehl erhob der Funkamateur Einspruch. Daraufhin wurde eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Velbert anberaumt. Bei dieser Verhandlung kam das Gericht zu dem Schluß, das der Funkamateur gegen den Paragraphen 86 (Abhörverbot) des Telekommunikationgesetzes (TKG) verstoßen habe. Es verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen.

Der Funkamateur ging in die Berufung, und so landete der Fall am 30.10.98 vor dem Landgericht Wuppertal.

Das Landgericht konnte nicht beweisen, daß der Funkamateur am Tage der RegTP-Überprüfung rechtswidrig BOS-Frequenzen abgehört hatte. Deshalb hob es das alte Amtsgericht-Urteil auf und sprach den Funkamateur frei.

Das Gericht wies darauf hin, daß bei diesem Urteil verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Paragraphen 86 TKG keine Rolle gespielt haben. Solche Bedenken hatte das Amtsgericht Burgdorf in einem anderen "Scanner-Fall" im Novemver 1997 geäußert (wir berichteten).

- wolf-

siehe dazu auch den vollständigen Wortlaut des Urteils

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