11. 01. 2004
BMWA verbietet Veröffentlichung des neuen AFu-Verordnungs-Entwurfs
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) hat den Amateurfunk-Vereinigungen DARC und AGZ untersagt, den Entwurf der neuen Amateurfunk-Verordnung im Internet zum Download anzubieten. Das Ministerium begründet dies damit, dass durch eine solche Veröffentlichung sein Urheberrecht verletzt werde. Die betroffenen Amateurfunk-Vereinigungen sind dieser Forderung umgehend nachgekommen.
Nach Ansicht von Fachleuten ist die Rechtsauffassung des Ministeriums nicht haltbar. In § 5 des Urheberrechtsgesetzes ist festgelegt, dass "amtliche Werke" grundsätzlich keinen urheberrechtlichen Schutz genießen.
Der Entwurf der neuen Amateurfunk-Verordnung war im Dezember vergangenen Jahres vom BMWA herausgegeben worden. Er sieht unter anderem Einschränkungen für Inhaber des Amateurfunkzeugnisses der Klasse 3 vor (wir berichteten).
Damit sich Funkamateure der
Klasse 3 auch weiterhin über die geplanten Änderungen
informieren können, zitieren wir nachfolgend auszugsweise den
neuen Verordnungs-Entwurf. Dieser Auszug enthält nur die
Passagen, die die geplanten Änderungen für die Klasse 3
enthalten.
ENTWURF
einer neuen Amateurfunkverordnung (AUSZUG)
(Stand: 22. Dezember 2003)
§ 13
Ausbildungsfunkbetrieb
(1) Der Ausbildungsfunkbetrieb dient der praktischen Vorbereitung auf das Ablegen der fachlichen Prüfung zum Erwerb eines Amateurfunkzeugnisses. Zur Durchführung des Ausbildungsfunkbetriebes sind nur zum Amateurfunkdienst zugelassene Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses der höchsten Zeugnisklasse nach vorheriger Zuteilung eines Ausbildungsrufzeichens gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 des Amateurfunkgesetzes berechtigt. Das Ausbildungsrufzeichen wird auf Antrag für die Dauer von bis zu zwei Jahren zugeteilt.
(...)
§ 14
Fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen
(1) Der unbesetzte Betrieb einer fernbedienten oder automatisch arbeitenden Amateurfunkstelle ist nur auf speziell hierfür ausgewiesenen Frequenzen zulässig und bedarf einer Rufzeichenzuteilung nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 des Amateurfunkgesetzes. Antragsberechtigt sind zum Amateurfunkdienst zugelassene Inhaber der höchsten Zeugnisklasse.
(...)
§ 15
Klubstationen
(1) Das Rufzeichen für das Betreiben einer Amateurfunkstelle als Klubstation gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 4 des Amateurfunkgesetzes wird einem zum Amateurfunkdienst zugelassenen Inhaber der höchsten Zeugnisklasse zugeteilt, wenn er von einer Gruppe von Funkamateuren der Regulierungsbehörde in schriftlicher Form als Verantwortlicher für die Klubstation benannt worden ist. Die Zuteilung kann befristet werden.
(...)
§ 21
Übergangsregelungen
(1) Für die im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilten Amateurfunkzeugnisse gilt:
1. Amateurfunkzeugnisse der Klasse 3 entsprechen dem Amateurfunkzeugnis der Klasse E im Sinne dieser Verordnung.
2. Alle anderen erteilten Amateurfunkzeugnisse entsprechen dem Amateurfunkzeugnis der Klasse A im Sinne dieser Verordnung.
(2) Für Zulassungen zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und für Amateurfunkgenehmigungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Rufzeichenzuteilungen gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Amateurfunkgesetzes (Ausbildungsrufzeichen und Rufzeichen für fernbedient und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen) für Inhaber der Zeugnisklasse E (bisherige Klasse 3) gelten bis zu ihrem Fristablauf weiter.
(4) Rufzeichenzuteilungen gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 4 des Amateurfunkgesetzes (Klubstationsrufzeichen) für Inhaber der Zeugnisklasse E (bisherige Klasse 3) gelten bis zum 31. Dezember 2008.
(Ende des Zitats)
- wolf -
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