"Antennenparadies"
Spanien
Während deutsche Funkamateure häufig mit Vermietern und Eigentümergemeinschaften um die Installation eine Dachantenne streiten müssen, haben es die Kollegen in Spanien leichter: Dort gibt es ein Antennengesetz ("Ley de Antenas") aus dem Jahre 1983, dass den Funkern weitgehende Rechte beim Aufbau einer Funkantenne einräumt.
Der Kölner Rechtsanwalt Michael Riedel hat sich mit dem Inhalt dieses spanischen Antennengesetzes befasst. Hier seine Analyse:
"Gemäß Art. 1 des Gesetzes kann der Inhaber der vorgeschriebenen Genehmigung zur Installation einer Amateurfunkstation auf eigene Rechnung im Außenbereich einer von im genutzten Immobilie Antennen für Sendung und Empfang von Funkübertragungen installieren, wenn er befugt ist, eine gesamte Immobilie oder Teile davon zu nutzen.
Gemäß der Art. 2 und 3 des Gesetzes haftet der "aficionado" - der Funkamateur für alle Schäden die im Zusammenhang mit der Errichtung der Antenne entstehen und ist zum Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung verpflichtet. Das Recht des Eigentümers oder der Eigentümerversammlung, für notwendige Arbeiten an der Immobilie die Beseitigung der Antennenanlage vorrübergehend vorzunehmen mündet in der Verpflichtung, die Antenne danach wieder in einem ähnlichen Zustand zu errichten.
Die Bestimmungen über die technischen und mechanischen Anforderungen an die Antennenanlage, sowie über das Genehmigungsverfahren bei dem "Ministerio de Ciencia y Tecnologia" ergeben sich aus dem königlichen Dekret vom 21. November 1986, dem Reglement über die Installation von Antennen, im Originaltitel "Regulación de la Instalación de Antenas". Gemäß Art. 3 des Dekrets genehmigt das Ministerium zunächst die Beschreibung der Antennenanlage und hört danach den oder die Eigentümer der Immobilie an, wobei für deren Einwendungen allein das königliche Dekret und seine Regelungen maßgebend sind. Gemäß Art. 4 des Dekrets wird danach die Antennenanlage samt Installation ggf. mit den erforderlichen Auflagen genehmigt.
Nach einem Urteil des obersten Gerichts von Katalonien (B14/913) sind nicht die Städte und Gemeinden, sondern das Ministerium für Wissenschaft und Technik für die Genehmigung von Amateurfunkantennenanlagen zuständig."
Der Originaltext des "Ley de Antenas" kann im Internet unter www.cq-radio.com/pdf/Ley_Antenas.pdf abgerufen werden.
- wolf -
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