FM - DAS FUNKMAGAZIN
Hobbyfunk-News


30.08.2015

Österreichisches Gericht meint: Funken am Steuer verboten

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist der Auffassung, dass auch die Benutzung eines Funkgeräts am Steuer während der Fahrt unter den Begriff des "Telefonierens" fällt und somit ohne Freisprecheinrichtung verboten ist. Das geht aus einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 8. Juli 2015 hervor.

Gegen einen Autofahrer war im Rahmen einer "Strafverfügung" eine Strafe von 60 Euro verhängt worden. Polizeibeamte hätten gesehen, dass er "während des Fahrens ohne Benützung einer Freisprechanlage telefoniert" habe. Damit habe er gegen § 102 Absatz 3 des österreichischen Kraftfahrgesetzes verstoßen. Darin heißt es u.a.:

„(...) Während des Fahrens ist dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verboten.(...)“

Der betroffene Autofahrer erhob gegen die Strafverfügung Einspruch und so landete der Fall vor dem Landesverwaltungsgericht.

Der Betroffene begründete den Einspruch damit, dass das, was die Polizeibeamten gesehen haben, kein Telefon gewesen sei, sondern ein Funkgerät. Den Teil des Funkgerätes, den er in der Hand gehalten habe - so der Betroffene weiter - "sei mit einer Tastatur und Antenne versehen und stelle das Mikrofon dar, welches mit einem fixen Kabel zur Funkstation verbunden sei. Die Funkstation selbst sei fix mit dem Fahrzeug verschraubt und somit ein Teil des Fahrzeuges. Wenn man fix mit dem Fahrzeug verbundene Teile nicht während der Fahrt bedienen dürfte, würde man auch andere Schalter im Fahrzeug nicht bedienen dürfen, ein Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung sei daher nicht gegeben."

Das Landesverwaltungsgericht folgte dieser Auffassung nicht.

Mit dem Tatbestandsmerkmal "Telefonieren" - so das Gericht - werde "das Fernsprechen, also das Führen eines Ferngesprächs" erfasst. Der Betroffene habe unbestritten über das Funkgerät eine "Gespräch" geführt. Damit sei dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt.

Der Betroffene habe selbst angegeben, dass er das Mikrofon des Funkgeräts in der Hand gehalten habe. Damit stehe fest, dass er keine Freisprecheinrichtung verwendet habe.

Die beanstandete Strafverfügung sei daher zu Recht ergangen. Der Betroffene muss die verhängte Geldstrafe von 60 Euro zuzügl. der Kosten für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 12 Euro zahlen. Revision ist nicht zulässig.

Der volle Wortlaut der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich ist im Internet unter http://tinyurl.com/nry6ddu zu finden.

Österreich kennt (ebenso wie Deutschland) kein "Präzedenzfall-Recht". Andere Richter bzw. Gerichte können also in ähnlichen Fällen durchaus anders entscheiden.

In Deutschland ist das "Telefonierverbot am Steuer" in § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung geregelt. Nach herrschender Rechtsmeinung ist damit während der Fahrt nur die Benutzung von "Mobil- und Autotelefonen", nicht aber die Benutzung von reinen Funkgeräten verboten. Eine abweichende Meinung vertrat im September 2010 das Amtsgericht Sonthofen in einer äußerst umstrittenen Entscheidung.

- wolf -

 

© FM-FUNKMAGAZIN
www.meinrufzeichen.de

Dieser Beitrag darf ungekürzt und mit Quellenangabe in nichtgewerbliche Medien (z.B. CB-Clubzeitungen, CB-Rundsprüche, CB-Packet-Radio) übernommen werden.


[Übersicht] [CB-News] [CB-Links] [CB-Glosse] [E-Mail an die Red.] [Impressum]