29. 05. 2004
TV-Empfang gestört - Funkamateur gewinnt Nachbarschaftsstreit
Das Amtsgericht Unna hat eine Klage gegen einen Funkamateur wegen Störung des Fernsehempfangs abgewiesen.
Der Funkamateur war von seinem Nachbarn verklagt worden, weil er mit seiner Amateurfunkanlage in dessen Fernsehgerät Störungen verursacht hatte. Der Nachbar berief sich auf § 1004 BGB, der einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch durch den Störer vorsieht (in diesem Falle zum Beispiel durch Absenkung der Sendeleistung der Amateurfunkanlage).
Der Funkamateur verwies dagegen auf § 906 BGB ("Zuführung unwägbarer Stoffe"). Dieser Paragraf besagt u.a., dass ein Grundstückseigentümer Einwirkungen auf sein Grundstück nicht verbieten kann, wenn diese Einwirkungen die Benutzung des Grundstücks nur unwesentlich beeinträchtigen. Eine Beeinträchtigung ist normalerweise dann "unwesentlich", wenn gesetzlich festgelegte Grenzwerte (in diesem Falle die erlaubte Sendeleistung der Amateurfunkanlage von 750 Watt) nicht überschritten werden.
Im vorliegenden Falle kam es jedoch schon bei einer Sendeleistung von 250 Watt zu Störungen des nachbarlichen Fernsehempfangs. Dennoch vertrat das Gericht die Auffassung, dass der Funkamateur in dieser Situation nicht unbedingt die Leistung absenken müsse. Er könne statt dessen - auf eigene Kosten - auch Entstörmaßnahmen beim Nachbarn durchführen.
Bei einem Ortstermin stellte sich heraus, dass die Störungen offenbar durch Einströmungen in das Scartkabel zwischen Satellitenempfänger und Fernsehgerät hervorgerufen wurden. Nachdem der Funkamateur das Scartkabel mit mehreren Ferrit-Ringkernen versehen hatte, waren die Störungen verschwunden.
Weil mit der Beseitigung der Störungen der Klagegrund entfallen war, wies das Gericht die Klage ab. Die Prozesskosten muss der Kläger tragen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Der beklagte Funkamateur wurde von dem Kölner Rechtsanwalt Michael Riedel vertreten. Aktenzeichen: 16 C 31/04
- wolf -
Diese Meldung beruht auf einer Pressemitteilung der AGZ e.V.
© FM-FUNKMAGAZIN
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