28.09.2013
Frequenzgebührenverordnung geändert - Hobbyfunk nicht betroffen
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat mit Wirkung vom 28. September 2013 die Frequenzgebührenverordnung geändert.
Die Änderungen betreffen ausschließlich die Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze. Neu geschaffen wurden Gebührensätze für Frequenzzuteilungen "zur bundesweiten Nutzung für den drahtlosen Netzzugang" in den Frequenzbereichen 880 bis 915 und 925 bis 960 MHz, 1710 bis 1780,5 und 1805 bis 1875,5 MHz sowie 3400 bis 3800 MHz. Entfallen sind Gebührensätze für Frequenzzuteilungen im GSM-Netz und für die Festsetzung funktechnischer Parameter in GSM- und UMTS-Netzen.
Hobbyfunkanwendungen sind von der Änderung nicht betroffen. So beträgt z.B. der Gebührensatz für eine "Frequenzzuteilung für innerhalb der vorläufigen Schutzabstände gelegene ortsfeste CB-Funkstandorte zur Nutzung der Kanäle 41 bis 80" unverändert 85 Euro.
Unverändert geblieben sind auch die Gebühren "für Maßnahmen auf Grund von Verstößen gegen die §§ 44 bis 47 des Telekommunikationsgesetzes oder die darauf beruhenden Rechtsverordnungen". Das "Bearbeiten eines Verstoßes gegen Frequenzzuteilungsbedingungen, Auflagen oder die Frequenzzuteilungsverordnung einschließlich Festlegen der Maßnahmen" schlägt z.B. nach wie vor mit 25 bis 1500 Euro zu Buche.
Gebührensätze für Amtshandlungen nach dem Amateurfunkgesetz sind von der Änderung ebenfalls nicht betroffen. Sie sind sind nicht in der Frequenzgebührenverordnung, sondern in der Amateurfunkverordnung geregelt.
- wolf -
© FM-FUNKMAGAZIN
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