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RegTP veröffentlicht Eckpunkte für die Vergabe von Allgemeinzuteilungen

Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) beabsichtigt, die allgemeinen Frequenzzuteilungen ("Allgemeinzuteilungen") zu überarbeiten (wir berichteten).

Ein wesentliches Kriterium für die Erteilung einer Allgemeinzuteilung ist, dass bei der betreffenden Funkanwendung die "Gefahr von funktechnischen Störungen unbedeutend" ist. Was dies im einzelnen bedeutet, hat die RegTP in einem Eckpunkte-Katalog festgelegt, der im RegTP-Amtsblatt Nr. 14 vom 16. Juli 2003 veröffentlicht wurde.

Weil auch der Jedermannfunk teilweise auf Grund von Allgemeingenehmigungen betrieben wird (Beispiele: Allgemeingenehmigung für CEPT-Geräte, CB-Datenfunk-Allgemeinzuteilung), veröffentlichen wir diese Eckpunkte nachfolgend in vollem Wortlaut:

Allgemeinzuteilung, wenn keine Koordinierung zwischen Nutzern erforderlich ist

Aufgabe der RegTP ist die Gewährleistung der Störungsfreiheit zwischen verschiedenen Funkanwendungen im selben Frequenzbereich, zwischen verschiedenen Frequenznutzern im selben Frequenzbereich (Gemeinschaftsfrequenzen) und gegenüber Frequenznutzungen in anderen Frequenzbereichen. Diese Aufgabe ist bei der Entscheidung, ob in einem Frequenzbereich Einzelzuteilungen erforderlich sind, zu berücksichtigen. Die technische Koordinierung (Frequenz- und Standortkoordinierung) von Frequenznutzungen unter Berücksichtigung der regionalen Kapazitäten ist nur im Rahmen von Einzelzuteilungen möglich. Bei Allgemeinzuteilungen kann keine Koordinierung zwischen den Nutzern erfolgen, und es besteht kein Schutz vor Beeinträchtigungen durch andere Frequenznutzer, deren Nutzungen ebenfalls im Rahmen der Allgemeinzuteilung erfolgen. Außerdem sind bei Allgemeinzuteilungen eine Mengenbetrachtung sowie detaillierte Kenntnisse über die frequenzauslastung ausgeschlossen. Somit scheidet eine Allgemeinzuteilung insbesondere in den Fällen aus, in welchen einem bestimmten Nutzer die Nutzung bestimmter Frequenzkapazitäten garantiert sein muss (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Nr. 1a der EG-Genehmigungsrichtlinie).

Allgemeinzuteilung, wenn bundesweite Nutzung möglich ist

Nur ein Teil des Frequenzspektrums steht überall in Deutschland bis zu den Grenzen der Nachbarländer zu den gleichen Nutzungsbedingungen zur Verfügung. Nur dieser Teil ist daher grundsätzlich für Allgemeinzuteilungen geeignet. Andere Frequenzen und Frequenzbereiche könnten dagegen nur mit regionalen Einschränkungen zugeteilt werden. Erforderlich wären z.B. Grenzzonen zu den Nachbarländern, in denen die jeweiligen Frequenznutzungen ausgeschlossen sind. Solche Einschränkungen sind in einer Allgemeinzuteilung nicht durchsetzbar. Die Nichteinhaltung solcher Einschränkungen kann aber zu Störungen im benachbarten Ausland und damit zur Verletzung internationaler Abkommen führen. Daher sind europäisch harmonisierte Frequenzbereiche für Allgemeinzuteilungen besonders geeignet, so dass die europäische Harmonisierung der Frequenznutzungen durch die RegTP bei der Entscheidung über eine Allgemeinzuteilung besonders in die Überlegungen einbezogen wird.

Allgemeinzuteilung, wenn keine Nutzerindividualisierung erforderlich ist

Bei einer Allgemeinzuteilung eines Frequenzbereichs, also der Eröffnung des Frequenzbereichs zur Nutzung durch jedermann, ist keine Kenntnis über die einzelnen Personen vorhanden, welche die Frequenzen nutzen. Sofern es zur Gewährleistung einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung erforderlich ist, über genauere Angaben über den Frequenznutzer zu verfügen, scheidet eine Allgemeinzuteilung aus. Bei den Funkanwendungen und in den Frequenzbereichen, in denen besondere subjektive Anforderungen an den Frequenznutzer im Hinblick auf eine störungsfreie Nutzung von Frequenzen erforderlich sind, scheidet eine Allgemeinzuteilung ebenfalls aus.

Allgemeinzuteilung, wenn die Nutzung einer Frequenz oder eines Frequenzbandes durch eine Vielzahl von Nutzern innerhalb eines zu betrachtenden Gebietes möglich ist

Allgemeinzuteilungen erfordern die Einhaltung bestimmter Parameter, die die Nutzung einer Frequenz oder eines Frequenzbandes durch eine Vielzahl von Nutzern in einem zu betrachtenden geografischen Gebiet ermöglichen. Die Schwelle des zulässigen Störpotenzials ist somit für jede Funkanwendung durch Verträglichkeitsuntersuchungen zu quantifizieren, die sowohl technische Parameter, wie z.B. Sendeleistung, Duty Cycle, als auch vorhersehbare Mengenbetrachtungen un dörtliche Verteilung zugrunde legen.

Allgemeinzuteilung, wenn Spektrum langfristig zur Verfügung steht

Über die Dauer der Befristung einer Allgemeinzuteilung entscheidet die RegTP gemäß den gesetzlichen Bestimmungen im Einzelfall. Bei dieser Entscheidung ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Frequenznutzung durch entsprechende Geräte erfolgt und der Ablauf der Befristung einer Allgemeinzuteilung auch das Ende der Verwendbarkeit dieser Geräte bedeuten kann. Die Marktteilnehmer benötigen Planungssicherheit. Für einen Markterfolg ist Voraussetzung, dass Geräte langfristig eingesetzt werden können. Zwar können Allgemeinzuteilungen widerrufen und das jeweilige Frequenzspektrum anderweitig zugeteilt werden. Tatsächlich sind jedoch Funkanwendungen mit Allgemeinzuteilungen nur langfristig wieder aus dem entsprechenden Frequenzspektrum zu entfernen. (Ende des Zitats)

Die RegTP betont, dass dieser Kriterienkatalog weder abschließend ist noch die aufgeführten Kriterien gehäuft vorliegen müssen. Für die mögliche Vergabe einer Allgemeinzuteilung bedürfe es immer einer Betrachtung der konkreten Situation.

- wolf -

 

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