Stellungnahme des Wirtschaftsministeriums zur CB-Rufzeichenregelung
Einige Mitgliedsvereinigungen des DAKfCBNF haben im Mai dieses Jahres Eingaben an das Bundeskanzleramt gerichtet, in denen sie die Beibehaltung der Rufzeichenpflicht im CB-Datenfunk forderten.
Das Bundeskanzleramt gab diese Eingaben weiter an das Bundesministerium für Wirtschaft.
Das Bundesministerium für Wirtschaft antwortete Mitte Juni wie folgt:
BUNDESMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT
[...]
Betr.: CB-Funk
hier: Rufzeichenverwaltung und -anwendung
Sehr geehrter Herr ........
Ihre Eingabe vom ......... hat mir das Bundeskanzleramt zur Beantwortung übergeben.
Für die von Ihnen geschilderte Situation habe ich Verständnis.
Die beiden Amtsblattverfügungen 288/97 und 289/97 hat der damalige Bundesminister für Post und Telekommunikation (BMPT) in Wahrnehmung seiner Aufgabe als Regulierungsbehörde bis zum 31.12.97 herausgegeben. Diese, die Rufzeichenverwaltung und -anwendung im CB-Funk regelnden Verfügungen, wurden von der am 01.01.98 eingerichteten Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) zurückgezogen beziehungsweise geändert, weil regulative Maßnahmen in diesem Bereich u.a. dem international üblichen Verständnis von CB-Funk als sogenanntem "Jedermannsfunk" widersprechen.
Es soll unterstrichen werden, daß die verbindliche Anwendung von Rufzeichen nach o.g. Verfügung 289/97 nur für Aussendungen auf den sechs für digitale Datenübertragung vorgesehenen Kanälen galt.
Aus den genannten Gründen sieht deshalb die neue, von der RegTP herausgegebene Regelung (Amtsblattverfügungen 49/98 und 50/98) nur noch die Zuteilung von Rufzeichenblöcken als Anwendungsempfehlung für die digitale Datenübertragung im CB-Funk vor.
Es wird den CB-Funkvereinigungen empfohlen, in eigener Zuständigkeit dafür Sorge zu tragen, daß Rufzeichen aus den o.g. Blöcken jeweils nur einem CB-Funknutzer zugeordnet werden. Dies gilt auch für bereits vergebene Rufzeichen.
Ich bitte um Verständnis für diese Maßnahme.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Becker
- wolf -
(C) FM-FUNKMAGAZIN -
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