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Hobbyfunk-News


27.06.2015
Update: 29.06.2015

Funkamateur klagte auf Störungsbeseitigung - Klage abgewiesen

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat am 15. Mai 2015 endgültig die Klage eines Funkamateurs abgewiesen, der gefordert hatte, die Bundesnetzagentur (BNetzA) solle verpflichtet werden, Störungen seiner Amateurfunkanlage zu beseitigen. Damit bestätigte das Oberverwaltungsgericht ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 3. September 2014.

Der Funkamateur hatte der BNetzA im November 2011 gemeldet, dass seine Amateurfunkanlage durch eine im Hause seines Nachbarn befindliche Halogen-Flurleuchte bzw. deren Trafo gestört wird. Auf dem 160-Meter-Band und insbesondere auf dem 80-Meter-Band sei dadurch Amateurfunkbetrieb unmöglich geworden.

Die BNetzA nahm daraufhin im Mai 2012 und (nach erneuter Aufforderung durch den Funkamateur) im Januar 2013 an einer Flur-Steckdose im Hause des Nachbarn Messungen vor. Ob die Halogenleuchte bzw. der Trafo eine CE-Kennzeichnung aufweisen, konnte nicht festgestellt werden, weil Leuchte und Trafo in die Decke eingelassen und dadurch nicht frei zugänglich waren. Als Ergebnis teilte die BNetzA dem Funkamateur mit, dass die Flurleuchte des Nachbarn im Amateurfunkbereich die Grenzwerte der maßgeblichen Norm DIN EN 55015:2009-11 einhalte. Andere Störquellen seien nicht zu finden. Damit war die Angelegenheit für die Behörde erledigt.

Der Funkamateur war mit diesem Bescheid nicht einverstanden und erhob im Juli 2013 Klage vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Die Behörde solle dazu verpflichtet werden, die vom Haus des Nachbarn ausgehenden Beeinträchtigungen der Amateurfunkanlage "durch hoheitliche Maßnahmen zu beseitigen".

Er begründete die Klage damit, dass er ein Recht auf die störungsfreie Nutzung des Amateurfunks habe. Dies gehe aus der der EMV-Richtlinie 2004/108/EG (dort Erwägungsgrund 2) sowie aus der Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBeitrV) hervor. Außerdem hätten die Messungen der BNetzA nicht den Vorschriften der angegebenen Norm DIN EN 55015:2009-11 entsprochen, weil sie nicht in einem reflexionsfreien Raum stattgefunden hätten. Auch sei die BNetzA - so die Auffassung des Funkamateurs - verpflichtet gewesen, an seiner Antenne die Störfeldstärke zu messen, denn diese allein sei entscheidend. Zudem sei die Deckenleuchte des Nachbarn eine ortsfeste Anlage, deren ordnungsgemäße Installation nicht nachgewiesen werden könne. Seine Geräte trügen dagegen die CE-Kennzeichnung. Die Entscheidung der BNetzA sei rechtsfehlerhaft.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen folgte in erster Instanz dieser Klagebegründung des Funkamateurs nicht.

Die EMV-Richtlinie 2004/108/EG - so das Gericht - entfalte keine unmittelbare Wirkung, sondern werde durch nationale Vorschriften, insbesondere durch das EMVG, in innerstaatliches Recht umgesetzt. Auch die FSBeitrV enthalte keinen Anspruch auf die Sicherstellung eines störungsfreien Amateurfunks durch die BNetzA. Ob die Flurleuchte eine "ortsfeste Anlage" im Sinne des EMVG ist, sei fraglich. Außerdem begründe der § 14 Abs. 1 Nr. 4 EMVG, der die BNetzA berechtigt, unter bestimmten Voraussetzungen ortsfeste Anlage zu überprüfen und Anordnungen zur Störungsbeseitigung zu treffen, keinen Anspruch auf ein Einschreiten der BNetzA.

Beim Amateurfunk seien - so das Gericht weiter - "dessen Besonderheiten gegenüber anderen Betriebsmitteln im Hinblick auf die elektromagnetische Verträglichkeit zu berücksichtigen". Ein Funkamateur könne gemäß § 7 Abs. 2 AFuG abweichend von den Anforderungen des EMVG den Grad der Störfestigkeit bzw. Empfindlichkeit seiner Geräte selbst bestimmen. In solchen Fällen müsse er dann aber Störungen durch andere Betriebsmittel, die die Anforderungen des § 4 EMVG einhalten, hinnehmen. Entsprechen dagegen sowohl die Geräte des Funkamateurs als auch die anderen Geräte den Anforderungen des EMVG, so ist es Aufgabe der BNetzA, "unter Abwägung der Interessen der Beteiligten Abhilfemaßnahmen mit diesen zu verlassen" (§ 14 Abs. 6 Nr. 4 EMVG).

Die Art der Messungen durch die BNetzA waren nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden. Eine Messung im reflexionsfreien Raum sei der Norm DIN EN 55015:2009-11 zufolge nicht zwingend erforderlich.

In den für den Amateurfunk zugelassenen Frequenzbereichen - so das Verwaltungsgericht abschließend - hält die Flurleuchte des Nachbarn die Grenzwerte der DIN EN 55015:2009-11 ein. Frequenzbereiche, in denen die Leuchte die Grenzwerte überschreitet, seien nicht dem Amateurfunk zugewiesen und diese würden vom Funkamateur nach dessen Angaben auch nicht genutzt. Die Beseitigung von Störungen in diesen Frequenzbereichen könne der Funkamateur nicht verlangen.

Die Klage wurde daher abgewiesen.

Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen beantragte der Funkamateur Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.

Das Oberverwaltungsgericht wies den Antrag zurück. Nach Auffassung des Gerichts ergeben sich an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen keine ernstlichen Zweifel. Das Urteil ist damit rechtskräftig. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Streitwert wurde auf 5000 Euro festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens muss der Funkamateur tragen.

- wolf -

Weiterführende Links:
Volltext des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 2015:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2015/13_A_2134_14_Beschluss_20150515.html
Volltext des Urteils des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 3. September 2014:
http://openjur.de/u/743585.html

Update vom 29.06.2015:
Rechtsanwalt Michael Riedel hat die vorstehende Entscheidung sowie einen ähnlichen Fall analysiert und kommentiert. Die Ausführungen von Rechtsanwalt Riedel sind unter
http://lawfactory.de/news23.html und http://lawfactory.de/news24.html zu finden.

 

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