25.09.2009
BNetzA genehmigt "Baustellenwarnsysteme" auf CB-Kanal 28
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat den Betrieb sogenannter "Baustellenwarnsysteme" auf der Frequenz 27,285 MHz genehmigt. Eine entsprechende Allgemeinzuteilung hat die Behörde am 23. September 2009 in ihrem Amtsblatt Nr. 18 veröffentlicht.
Die Frequenz 27,285 MHz entspricht dem CB-Funk-Kanal 28. Die max. Strahlungsleistung der "Baustellenwarnsysteme" darf 10 Milliwatt (ERP) nicht überschreiten. Die Bandbreite ist auf 10 kHz beschränkt.
Die Allgemeinzuteilung für "Baustellenwarnsysteme" hat folgenden Wortlaut:
Allgemeinzuteilung der Frequenz 27,285 MHz für Funkanwendungen geringer Reichweite (SRD) für Baustellenwarnsysteme
Gemäß § 55 des Telekommunikationsgesetzes wird hiermit die Frequenz 27,285 MHz zur Nutzung durch die Allgemeinheit für Baustellenwarnsysteme zugeteilt.
1. Frequenznutzungsbestimmungen
Mittenfrequenz (MHz): 27,285
Kanalbandbreite (kHz): 10
Strahlungsleistung (ERP in mW): 102. Weitere Bestimmungen, insbesondere zur Vermeidung von Störungen bei anderen Funkanwendungen, deren Nutzung innerhalb des o. g. Frequenzbereichs liegt:
Die Nutzung der Frequenzen ist nur im Zusammenhang mit der Aussendung eines Nutzsignals gestattet.
3. Befristung:
Diese Allgemeinzuteilung ist bis zum 31.12.2019 befristet.
Hinweise:
1. Die oben genannte Frequenz wird teilweise auch für andere Funkanwendungen genutzt. Die Bundesnetzagentur übernimmt keine Gewähr für eine Mindestqualität oder Störungsfreiheit des Funkverkehrs. Ein Schutz vor Beeinträchtigungen durch andere bestimmungsgemäße Frequenznutzungen kann nicht in jedem Fall gewährleistet werden. Insbesondere sind bei gemeinschaftlicher Frequenznutzung gegenseitige Beeinträchtigungen der Funkanwendungen für Baustellenwarnsysteme nicht auszuschließen und hinzunehmen.
2. Die Nutzung der Frequenzen ist nicht an einen bestimmten technischen Standard gebunden. Geräte, die im Rahmen dieser Frequenznutzung eingesetzt werden, unterliegen den Bestimmungen des "Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen" (FTEG) und des "Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten" (EMVG).
3. Diese Frequenzzuteilung berührt nicht rechtliche Verpflichtungen, die sich für die Frequenznutzer aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, auch telekommunikationsrechtlicher Art, oder Verpflichtungen privatrechtlicher Art ergeben. Dies gilt insbesondere für Genehmigungs- oder Erlaubnisvorbehalte.
4. Der Frequenznutzer ist für die Einhaltung der Zuteilungsbestimmungen und für die Folgen von Verstößen, z. B. Abhilfemaßnahmen und Ordnungswidrigkeiten, verantwortlich.
5. Der Frequenznutzer unterliegt hinsichtlich des Schutzes von Personen in den durch den Betrieb von Funkanlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern den jeweils gültigen Vorschriften.
6. Beauftragten der Bundesnetzagentur ist gemäß §§ 13 und 14 EMVG der Zugang zu Grundstücken, Räumlichkeiten und Wohnungen, in denen sich Funkanlagen und Zubehör befinden, zur Prüfung der Anlagen und Einrichtungen zu gestatten bzw. zu ermöglichen.
7. Beim Auftreten von Störungen sowie im Rahmen technischer Überprüfungen werden die Parameter der europäisch harmonisierten Norm ETSI EN 300 135 zu Grunde gelegt. Hinweise zu Messvorschriften und Testmethoden, die zur Überprüfung der o. g. Parameter beachtet werden müssen, sind ebenfalls diesen Normen zu entnehmen.
8. Bei Frequenzmehrbedarf steht für Baustellenwarnsysteme u. a. der Frequenzbereich 26,975 - 27,283 MHz aus der "Allgemeinzuteilung von Frequenzen für nichtöffentliche Funkanwendungen geringer Reichweite; Non-specific Short Range Devices (SRD)" zur Verfügung.
(Ende des Wortlauts der Allgemeinzuteilung)
Die Vorschriften für den CB-Funk werden von dieser Allgemeinzuteilung nicht berührt.
- wolf -
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