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24.11.2011

DARC will Rechtsschutz-Fond einrichten

Der Deutsche Amateur-Radio-Club (DARC) will für seine Mitglieder einen Rechtsschutz-Fond in Höhe von ca. 40.000 Euro einrichten. Ein entsprechender Antrag des Vorstands wurde auf der Mitgliederversammlung des Vereins Mitte November 2011 mehrheitlich angenommen.

Dem Antrag zufolge soll der Fond dazu dienen, "Anwalts- und Gerichtskosten von Mitgliedern zu decken, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Funkamateur Rechtsschutz benötigen". Die Vergabe der Mittel wird in einer sog. "Vergaberichtlinie" geregelt.

In dieser Vergaberichtlinie ist u.a. festgelegt, dass eine finanzielle Unterstützung nur gewährt wird "in Verwaltungsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, die im Zusammenhang mit der Bestätigung als Funkamateur im Sinne des AFuG stehen". Darüber hinaus ist auch "eine Unterstützung (...) in Zivilverfahren möglich, wenn das Mitglied von Dritten im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Funkamateur verklagt wird." "In Ausnahmefällen" - so heißt es weiter - "kann der Vorstand nach eigenem Ermessen auch Unterstützung in anderen rechtlichen Angelegenheiten gewähren".

Aus der Vergaberichtlinie geht auch hervor, dass die Mitglieder keinen Rechtsanspruch auf Unterstützung haben. Bei der "Gewährung von Unterstützung" - so heißt es dort - handele es sich "um eine freiwillige und im freien Ermessen des Vorstands oder der beauftragten Stelle stehende Entscheidung".

Der Rechtsfall muss "hinreichende Aussicht auf Erfolg" bieten und darf "nicht mutwillig" erscheinen. Funkamateure, bei denen eine Übernahme der Kosten durch eine Rechtsschutzversicherung möglich ist, erhalten grundsätzlich keine Unterstützung.

Im Falle einer Kostenübernahme werden die Kosten "bis zur Höhe der deutschen gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen Rechtsanwalts" übernommen. Für eine anwaltliche Erstberatung werden bis zu 190 Euro und für eine Beratung und die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens höchstens 250 Euro erstattet (jeweils zuzüglich Umsatzsteuer). Die Höhe des im Einzelfall maximalen Unterstützungsbeitrags kann vom DARC-Vorstand frei bestimmt werden; sie ist jedoch auf 30.000 Euro begrenzt. Die Selbstbeteiligung des betroffenen Funkamateurs beträgt 150 Euro "pro Unterstützungsfall".

Um Unterstützung zu erhalten, muss sich der betroffene Funkamateur verpflichten, "den beauftragten Rechtsanwalt von seiner Schweigepflicht gegenüber dem DARC e.V., seinen Vorständen, der Geschäftsführung, den Mitarbeitern der Geschäftsstelle sowie den Referenten zu entbinden".

Zur Finanzierung des Fonds soll aus den jährlichen Zuweisungen, die die DARC-Ortsverbände von der Geschäftsstelle erhalten, pro Mitglied 1 Euro einbehalten werden. Diese Regelung soll zunächst für ein Jahr gelten; im Jahre 2012 soll darüber erneut diskutiert und ggf. beschlossen werden.

- wolf -

 

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