FM - DAS FUNKMAGAZIN
Hobbyfunk-News


23. 11. 2004

Gericht kannte neues TKG nicht - Scanner-Verfahren eingestellt

Das Amtsgericht Wuppertal hat mit Beschluss vom 22.11.2004 das Verfahren gegen einen 16-jährigen Schüler wegen Verstoßes gegen das "Abhörverbot" eingestellt.

In einer Pressemitteilung des Kölner Rechtsanwalts Michael Riedel heißt es dazu (Zitat):

"Der Jugendliche und sein Schulfreund wurden im Rahmen einer Nahbereichsfahndung auf offener Strasse von der Polizei angehalten und einer Leibesvisitation unterzogen. Dabei wurde in der Gesäßtasche des Jugendlichen ein Scanner vorgefunden. Die Beamten schalteten den Scanner ein und hörten den Polizeifunk. Die ungewöhnlich scharf und kontrovers geführte Verhandlung endete mit einer Einstellung des Verfahrens, weil dem Gericht die Neufassung des Telekommunikationsgesetzes nicht bekannt war und auch nicht vorlag, der Scanner als Beweismittel in der Verhandlung nicht zur Verfügung stand und der Hauptbelastungszeuge nicht erschienen war. Die Kosten des Verfahrens wurden der Staatskasse auferlegt."
(Ende des Zitats)

Die (dem Gericht nicht bekannte) Neufassung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) ist am 26. Juni 2004 in Kraft getreten. Das sogenannte "Abhörverbot", das wegen seiner unklaren Formulierung schon im "alten" TKG bei Juristen umstritten war, wurde in leicht veränderter Form auch in das neue Gesetz übernommen. Es hat dort folgenden Wortlaut:

"§ 89 (NEUES TKG, am 26.06.2004 in Kraft getreten)
Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen

Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden. Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 88 Abs. 4 gilt entsprechend. Das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt." (Ende des Zitats)

Ein Verstoß gegen das "Abhörverbot" stellt auch weiterhin eine Straftat dar, die mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden kann.

- wolf -

 

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