Gerichtsbeschluß in Sachen "Radarwarngeräte"
Radarwarngeräte dürfen unter bestimmten Voraussetzungen von der Polizei sichergestellt und vernichtet werden. Diese Feststellung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Beschluß am 16. Juli 1998 getroffen.
In dem vorliegenden Fall ging es um ein in Betrieb befindliches Radarwarngerät, das bei einer Verkehrskontrolle von der Münchner Polizei sichergestellt wurde. Der Inhaber des Gerätes erhob dagegen Widerspruch. Die Polizei wies diesen Widerspruch zurück und ordnete gleichzeitig die Vernichtung des Radarwarngeräts an.
Der Betroffene erhob daraufhin Klage beim Verwaltungsgericht München und beantragte "aufschiebende Wirkung", um die Vernichtung des Gerätes zu verhindern. Er begründete dies u.a. damit, daß die Benutzung von Radarwarngeräten seit dem Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes nicht mehr verboten sei. Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag ab.
Daraufhin wandte sich der Betroffene an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte die vorhergehenden Entscheidungen. Nach seiner Auffassung stellt die Benutzung eines Radarwarngerätes "eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung" dar. Eine Sicherstellung durch die Polizei ist deshalb rechtmäßig. Auch eine Vernichtung eines solchen Geräts sei rechtens, weil nur dadurch verhindert werden kann, daß das Gerät später wieder benutzt wird. Die Tatsache, daß das Betreiben von Radarnwarngeräten laut Telekommunikationsgesetz nicht mehr verboten ist, sei dabei unwichtig.
Für rechtlich interessierte Leser haben wir nachfolgend den vollständigen Wortlaut des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.98 eingespielt. Der Wortlaut des Beschlusses wurde uns freundlicherweise von CB-Radio zur Verfügung gestellt.
-wolf-
24 ZS 98.1588
M 17 S 97.7767
BAYERISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF
In der Verwaltungsstreitsache
xxxxxxxxxx
- Antragsteller-
bevollmächtigt:
Rechtsanwälte xxxxxxxxxx
gegen
Freistaat Bayern,
vertreten durch:
Polizeipräsidium München
-Präsidialstelle-,
Ettstr. 2, 80333 München,
- Antragsgegner -
wegen
Sicherstellung und
Vernichtung eines Radarwarngerätes;
hier: Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde
gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
vom 31. März 1998,
erläßt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 24. Senat,
durch die
Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Motyl,
den Richter am Verwaltungsgerichtshof Simmon,
die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Hauser,
ohne mündliche Verhandlung am 16. Juli 1998 folgenden
BESCHLUSS:
I. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.
GRÜNDE:
I.
Am 13. Januar 1997 stellten Beamte der Verkehrspolizei im Pkw des Antragstellers ein Radarwarngerät sicher, das sich zu diesem Zeitpunkt in Betrieb befand. Die Beamten, deren Pkw zuvor vom Antragsteller überholt worden war, hatten nach ihrer Darstellung durch Nachfahren festgestellt, daß der Antragsteller die zulässige Geschwindigkeit überschritten hatte.
Nachdem der Antragsteller ohne Erfolg die Herausgabe des Geräts verlangt und deswegen Widerspruch erhoben hat, wies das Polizeipräsidium München den Widerspruch zurück und ordnete zugleich die Vernichtung des Geräts an. Das Gerät sei bei der Kontrolle in Betrieb gewesen und habe eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung begründet (Art. 25 Nr. 1 PAG); gleiches gelte für die Versteigerung des Geräts. Die Vernichtung sei die einzig sachgerechte Maßnahme, da im Fall der Unbrauchbarmachung kein Sachwert verbleibe.
Der Antragsteller beantragte daraufhin beim Verwaltungsgericht München wegen der drohenden Vernichtung des Radarwarngeräts die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage gegen die Sicherstellung anzuordnen und so die Vernichtung des Gerätes zu verhindern. An der Rechtmäßigkeit der Sicherstellung bestünden erhebliche Zweifel, weil durch das Telekommunikationsgesetz eine Gesetzesänderung eingetreten sei. Das Verwaltungsgerät lehnte den Antrag ab. Die Sicherstellung und angedrohte Vernichtung des Geräts seien rechtmäßig. Das einzige Ziel bei der Verwendung eines Radarwarngeräts sei, einer polizeilichen Geschwindigkeitsüberwachung zu entgehen. Dies habe auch der konkrete Anlaß für die Sicherstellung gezeigt. Bei der Verwendung eines Radarwarngerätes bekunde der Benutzer die Absicht, Verkehrsordnungswidrigkeiten zu begehen. Dies begründe eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des Art. 25 Nr. 1 PAG. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Auch wenn ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes nicht vorliege, sei die Maßnahme gerechtfertigt gewesen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei auch im Hinblick auf die angeordnete Vernichtung gewahrt.
Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts zuzulassen. An dessen Richtigkeit bestünden ernstliche Zweifel in bezug auf die vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhaltsinterpretation insoweit, als das Gericht von einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Antragsteller ausgegangen sei. Wäre diese Annahme zutreffend, wäre gegen den Antragsteller ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet worden. Dies sei unstreitig nicht geschehen. Da sonach keine gegenwärtige Gefahr bestanden habe, sei die Sicherstellung des Geräts rechtswidrig. Auch sei die Rechtsauffassung falsch, daß es auf die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes nicht ankomme. Nach dessen Bestimmungen werde die Benutzung von Radarnwarngeräten nicht (mehr) sanktioniert. Darüber hinaus verstoße die angedrohte Vernichtung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Polizei könne das Gerät im Ausland, wo deren Benutzung erlaubt sei, verkaufen und den Erlös dem Antragsteller auszahlen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde war abzulehnen, da an der Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses keine ernstlichen Zweifel bestehen (§ 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), denn es liegen keine gewichtigen Gründe dafür vor, daß der Antragsteller im Beschwerdeverfahren obsiegen könnte.
Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe in bezug auf die Geschwindigkeitskontrolle eine zweifelhafte Sachverhaltsdarstellung vorgenommen, führt nicht zur Zulassung der Beschwerde. Da im Verfahren auf Zulassung der Beschwerde gegen eine Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine Beweisaufnahme in Betracht kommt - dies würde dem Charakter des Zulassungsverfahrens widersprechen -, könnte die Rüge der unzutreffenden Sachverhaltsfeststellung nur durchgreifen, wenn es sich dem objektiven Beobachter geradezu aufdrängt, daß der zu beurteilende Sachverhalt unzutreffend sein muß. Hiervon wäre etwa dann auszugehen, wenn ohne nähere Umstände ein Sachverhalt angenommen wird, der der Lebenserfahrung widerspricht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Allein der Umstand, daß gegen den Antragsteller kein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Überschreitens der zulässigen Geschwindigkeit eingeleitet worden ist, belegt nicht, daß er tatsächlich nicht die zulässige Geschwindigkeit überschritten hat. Nach Darstellung der Beamten, die mit der Verkehrsüberwachung betraut waren, haben sie durch Nachfahren festgestellt, daß der Antragsteller die Geschwindigkeit überschritten hatte. Sie waren auf das Nachfahren angewiesen, weil die Geschwindigkeit des vom Antragsteller gelenkten Fahrzeugs nicht mittels Radar gemessen werden konnte. Die Tatsache, daß die Beamten überhaupt Anlaß gesehen haben, den Antragsteller anzuhalten und bei der Kontrolle ein in Betrieb befindliches Warngerät festgestellt haben, was vom Antragsteller nicht substantiiert bestritten wird, läßt den vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt plausibel erscheinen. Allein der Verzicht auf die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen Geschwindigkeitsüberschreitung kann diese Sachverhaltsfeststellung nicht grundlegend erschüttern. Hat aber eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgelegen, so war damit zum Zeitpunkt der Sicherstellung eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des Art. 25 Nr. 1 PAG gegeben, die durch die polizeiliche Maßnahme abzuwehren war (vgl. BVerwG v. 18.9.1984 - 1 C 154/80). Die Sicherstellung des Radarwarngeräts war die geeignete und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Maßnahme.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses ergeben sich auch nicht im Hinblick darauf, daß es für die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung nach Auffassung des Gerichts nicht auf die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes - TKG - (BGBl I 1996, 1120) ankommt (zur Rechtslage nach Inkrafttreten des TKG vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., 1997, Rdnr. 59 zu § 3 StVO m.w.N.). Allein die Tatsache, daß das Mitführen eines Radarwarngerätes nach wohl herrschender Meinung keinen Ordnungswidrigkeitentatbestand nach § 96 TKG erfüllt, kann die Rechtswidrigkeit der Sicherstellung nicht begründen. Jedenfalls hat die Widerspruchsbehörde rechtlich zutreffend dargelegt, daß der Zweck der Sicherstellung darin bestand, eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung wegen Mißachtens der Verkehrsvorschriften abzuwehren. Daß das Mitführen eines betriebsfähigen Radarwarngerätes nur den Zweck haben kann, Geschwindigkeitsüberschreitungen folgenlos begehen zu können, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung.
Zutreffend haben Widerspruchsbehörde und Verwaltungsgericht im einzelnen dargelegt, daß im Hinblick auf die technischen Besonderheiten eine Unbrauchbarmachung des Radarwarngeräts ebenso ausscheidet wie eine Verwertung im Wege der Versteigerung und damit als geeignete Maßnahme nur die Vernichtung des Radarwarngerätes in Betracht kommt. Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, daß das Gerät nicht bestimmungsgemäß eingesetzt wird und dadurch eine erneute Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eintritt. Damit entspricht die Vernichtung des Geräts als einzige wirkungsvolle Möglichkeit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 4 PAG). Daß es sich bei dem vom Antragsteller geforderten Verkauf des Gerätes durch Angehörige der deutschen Polizei im Ausland um keine geeignete und vor allem rechtlich mögliche Maßnahme handelt, ist so offenkundig, daß dieser Gesichtspunkt keiner weiteren Vertiefung bedarf.
Kosten: § 154 Abs.
2 VwGO.
Streitwert: § 13 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Dr. Motyl Simmon Dr. Hauser
(C) FM - DAS
FUNKMAGAZIN
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