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SSB-Genehmigungen werden zügig erteilt

Die Außenstellen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) haben damit begonnen, beantragte SSB-Genehmigungen für den CB-Funk zu erteilen und den Antragstellern zu übersenden.

Die SSB-Frequenzzuteilungen für den CB-Funk bestehen aus einem zweiseitigen Anschreiben, der eigentlichen Frequenzzuteilung, die drei Seiten umfasst, und einem Beiblatt mit Hinweisen für den CB-Funk.

In den "wesentlichen technischen Bestimmungen" der SSB-Frequenzzuteilungen heißt es:

(1) Diese Frequenzzuteilung gilt nur für CB-Funkanlagen mit CE-Kennzeichnung aufgrund der Konformität zur Norm EN 300 433.

(2) Das Senden und Empfangen darf nur auf dem gleichen Kanal erfolgen.

(3) Das Senden und Empfangen in der Modulationsart AM/SSB ist nur auf den Kanälen 4 - 15 mit analoger Modulation (Fernsprechen) erlaubt.

(4) Auf den Kanälen 4 - 15 ist die Sendeart Amplitudenmodulation und Einseitenbandmodulation nur erlaubt, solange keine Störungen bei Ton- und Fernseh-Rundfunkgeräten auftreten, die den neuesten Technischen Vorschriften und Empfehlungen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) entsprechen.

Die ursprüngliche Befürchtung, dass SSB-Stationen aufgrund einer missverständlichen Formulierung im Antragsformular möglicherweise nur an einem festen angemeldeten Standort betrieben werden dürfen, hat sich nicht bestätigt. SSB-Geräte dürfen, ebenso wie andere CB-Funk-Geräte, auch mobil betrieben werden.

- wolf -

 

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