22. 04. 2007
26 "Standortbescheinigungen" für CB-Funker...
26 CB-Funker haben in Deutschland eine sogenannte "Standortbescheinigung" von der Bundesnetzagentur (BNetzA) erhalten bzw. dort beantragt. Dies teilte die BNetzA der Deutschen Funk-Allianz (DFA) auf Anfrage mit.
Eine kostenpflichtige Standortbescheinigung der BNetzA ist grundsätzlich für jede ortsfeste Funkanlage erforderlich, die eine Strahlungsleistung ab 10 Watt EIRP aufweist. (Der EIRP-Wert ist eine theoretische Rechengröße, die sich aus der Ausgangsleistung des Funkgeräts und dem Antennengewinn - abzüglich der Verluste in der Zuleitung - ergibt.) Ausnahmen gibt es für Funkamateure, die statt dessen eine sog. Selbsterklärung abgeben können.
Die DFA fragte die BNetzA außerdem, wie viele Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen CB-Funker wegen Überschreitung dieser "10-Watt-EIRP-Grenze" - bei Verwendung vorschriftsmäßiger Geräte - im Jahre 2005 anhängig gewesen seien. Die BNetzA antwortete, dazu gebe es keine Ordnungswidrigkeitenverfahren.
Diese Antwort überrascht nicht, weil die zugrundeliegende Rechtsverordnung, die sogenannte "BEMFV", keine Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände aufweist. Die BNetzA kann somit bei Verstößen gegen die BEMFV keine Ordnungswidrigkeiten-Verfahren einleiten, sondern lediglich Anordnungen zum ordnungsgemäßen Betrieb der Funkanlage treffen und ihre Verwaltungskosten in Rechnung stellen.
Einige Juristen halten die BEMFV für rechtlich angreifbar, weil die zugrundeliegende Rechtsnorm, der § 12 des FTEG, nicht dem "Bestimmtheitsgebot" des Grundgesetzes, Artikel 80, entspricht.
- wolf -
Zu diesen und weiteren Fragen der DFA siehe eine Pressemitteilung des Vereins unter www.deutsche-funk-allianz.de/News/news.html#17.04.2007
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