20.09.2007
BNetzA: Digitale Sprachübertragung im CB-Funk nicht zulässig
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) vertritt die Auffassung, dass die Übertragung digitalisierter Sprache auf CB-Funk-Frequenzen nicht zulässig sei. Dies geht aus einer Auskunft hervor, die die Behörde der Zeitschrift "Funkamateur" erteilte.
Der "Funkamateur" hatte in seiner Oktober-Ausgabe u.a. das Digitalmodem "ARD 9000" der Firma AOR vorgestellt. Dieses Zusatzgerät ermöglicht es u.a., in Verbindung mit einem herkömmlichen "analogen" Funkgerät digitalisierte Sprache zu übertragen. Dabei wird das Modulationsverfahren "OFDM" verwendet.
Solche Geräte werden vorwiegend von Funkamateuren in der Betriebsart SSB benutzt. Durch das OFDM-Verfahren ist es möglich, bei schmaler Bandbreite eine relativ hohe Audioqualität zu erreichen. Weil das "ARD 9000" lediglich an die Mikrofon- und Lautsprecherbuchse des Funkgeräts angeschlossen wird und deshalb kein Eingriff in das Funkgerät erforderlich ist, regte der "Funkamateur" an, diese Art der digitalen Sprachübertragung auch im CB-Funk auszuprobieren.
Der "Funkamateur" fragte deshalb bei der Bundesnetzagentur an, ob die Übertragung digitalisierter Sprache mittels eines solchen OFDM-Modems im CB-Funk zulässig sei.
Die Behörde verwies in ihrer Antwort auf die Frequenzzuteilung für den CB-Funk und die dort aufgeführten, für den CB-Funk zulässigen Betriebsarten. Gemäß § 2 Nr. 1 dieser Allgemeinzuteilung sei auf den Kanälen 1 bis 40 nur analoger Sprechfunk zulässig. Die in § 2 Nr. 3 aufgeführten CB-Datenfunk-Kanäle 6, 7, 24, 25, 41, 52, 53, 76 und 77 seien - so die Behörde - nur für die Übertragung digitaler Daten, nicht jedoch für digitalen Sprechfunk zugelassen. Außerdem würden weder die Schnittstellenbeschreibung für CB-Funkgeräte noch die europäisch harmonisierten Normen technische Prüfungen für OFDM-Signale vorsehen.
Der "Funkamateur" weist darauf hin, dass die Frequenzzuteilungen für PMR446 und "Freenet" keine Beschränkungen auf einen bestimmten Übertragungsstandard enthalten.
- wolf -
© FM-FUNKMAGAZIN
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