RegTP veröffentlicht
Ergebnisse ihrer Powerline-Umfrage
Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) hat in ihrem Amtsblatt Nr. 5 vom 14. März 2001 die Ergebnisse ihrer Umfrage zur Einführung von Powerline Communications (PLC) veröffentlicht.
Im Dezember vergangenen Jahres hatte die Behörde die Nutzer des Frequenzbereichs 9 kHz bis 30 MHz zu Stellungnahmen zur Einführung von PLC aufgefordert. Insgesamt gingen dazu bei der RegTP über 110 Stellungnahmen ein. Nahezu alle Einsender sprachen sich gegen eine Einführung von Powerline Communications aus. Zu den Einsendern zählen u.a. Rundfunkanstalten, Funkamateure, Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS), Flugsicherung, militärische Nutzer u.a. Als einziger CB-Verband hat unseres Wissens die Deutsche Funk-Allianz (DFA) eine Stellungnahme eingereicht.
Die Regulierungsbehörde will die Ergebnisse der Umfrage auswerten und anschließend prüfen, ob eine Änderung der Frequenzplanung erforderlich ist.
Den vollständigen Wortlaut der Ergebnisse der RegTP-Umfrage veröffentlichen wir nachstehend.
- wolf -
Aus dem Amtsblatt
der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP)
Nr. 5/2001 vom 14. März 2001:
Mitteilung Nr. 122/2001
Kommunikation über Stromnetze ("Powerline Communications", PLC); Ergebnisse der zweiten Abfrage
Zusammenfassung der eingegangenen Stellungnahmen
In einer zweiten Abfrage zu PLC (Amtsblatt 24/2000 vom 20.12.00, Mitteilung Nr. 738/2000) hatte die RegTP von derzeitigen und künftigen Nutzern von Funkanwendungen im Frequenzbereich von 9 kHz bis 30 MHz Stellungnahmen zur Einführung von PLC-Systemen in der Bundesrepublik Deutschland erbeten. Es sind über 110 Stellungnahmen bei der RegTP eingegangen.
Der überwiegende Teil der Stellungnahmen geht nicht gezielt auf die in der zweiten Abfrage erbetenen einzelnen Angaben ein und nahezu alle Stellungnahmen sprechen sich generell gegen die Einführung von PLC-Systemen in der Bundesrepublik Deutschland aus.
Die eingegangenen Stellungnahmen lassen sich nach den betroffenen Funkdiensten einteilen; die wichtigsten Aussagen sind hier zusammengestellt:
Rundfunkdienst:
Einreicher sind hier Rundfunkanstalten (Senderbetreiber,
Programmveranstalter, auch ausländische Kurzwellensender- und
Kabelnetzbetreiber) sowie Rundfunkhörer. Es wird gefordert, dass
die dem Rundfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereiche (Lang-,
Mittel- und Kurzwelle) besonders zu schützen sind und von Störungen
durch PLC-Systeme befreit sein müssen. Bei der Einführung von
PLC würde der Empfang in dicht besiedelten Gebieten stark gestört,
wenn nicht unmöglich sein; darüber hinaus würde die zukünftige
Entwicklung des Rundfunks (Digitalisierung) massiv behindert. Die
RegTP soll die unerwünschte Emission von Störstrahlung aus
drahtgebundenen Telekommunikationssystemen soweit wie möglich
technisch unterbinden und einer Erhöhung der Störstrahlungsgrenzwerte
nicht zustimmen.
Amateurfunkdienst:
Einreicher sind Funkamateure und nicht lizenzpflichtige
Amateurfunkhörer. Es wird ausgesagt, PLC sei kontraproduktiv zur
angestrebten Verringerung der abgestrahlten Sendeleistungen mit
innovativen Sendetechniken; eine Einführung von PLC würde eine
Nutzung der dem Amateurfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereiche
massiv einschränken wenn nicht sogar unmöglich machen. Von der
RegTP wird erwartet, dafür zu sorgen, dass das Grundrecht auf
allgemeine Informationsfreiheit nicht verletzt wird; sie wird
aufgefordert, die PLC-Technik entweder nicht zuzulassen oder nur
dann zuzulassen, wenn absolut sichergestellt ist, dass keinerlei
Störungen für den Amateurfunkdienst auftreten.
Fester Funkdienst, Mobilfunkdienst und Flugfunk:
Einreicher sind Systembetreiber bzw. Diensteanbieter, Behörden
und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) und Nutzer militärischer
Frequenzbereiche. Es wird ein Schutz vor Störungen für
Anwendungen im festen Funkdienst mit einer großen Anzahl von
Empfängern sowie für ungerichtete Flugfunkfeuer (NDB) und
Funknavigationssyteme und für jegliche Sprach- und
Datenkommunikation über Kurzwelle für Flugsicherungszwecke
verlangt. Die Funktionsfähigkeit der Funkanwendungen der Behörden
und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) im
Mobilfunkdienst sei bei einer Einführung von PLC nicht mehr
sichergestellt. Die Hinnahme einer flächendeckenden Einführung
von PLC unter den heute gegebenen Randbedingungen wird nicht
akzeptiert.
In einigen Stellungnahmen wird gerügt, dass die mit der Einführung von PLC verbundenen möglichen Störungen sowohl die Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als auch die Informationsfreiheit der Rundfunkhörer nicht oder nicht in ausreichendem Maße gewährleisten, Dies stelle nach Auffassung einiger Kommentatoren einen Verstoß gegen Art. 5 Grundgesetz und Art. 10 Europäische Menschenrechtskonvention dar. Zudem stehe die Einführung der störenden PLC-Anwendungen in Widerspruch zu § 2 Abs. 2 Ziffer 5 Telekommunikationsgesetz, wonach Ziel der Regulierung eine effiziente und störungsfreie Nutzung von Frequenzen auch unter Berücksichtigung der Belange des Rundfunks sei. Die zu erwartenden Störungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk werden darüber hinaus als Verstoß gegen die Bestandsschutzregelung des § 97 Abs. 5 Satz 2 TKG bewertet. Im übrigen weisen einige Kommentatoren auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland hin, insbesondere auf Art. S4.11 und, S15.12 der "Radio Regulations" (RR) der Internationalen Fernmeldeunion. Zusätzlich sei mit vielen ungeklärten Rechtsfragen zu rechnen, die zu Sammelklagen und langjährigen Prozessen führen können.
In vielen Stellungnahmen wird gefordert, die betroffenen Frequenzbereiche bei der Einführung von PLC auszunehmen (Anmerkung: Dies würde zu einer erheblichen Verringerung der zur Verfügung stehenden Bandbreite für PLC führen).
Die Aussage in der zweiten Abfrage, dass sich bei der ersten Abfrage die maximale Sendeleistung bzw. der Pegel einiger PLC-Systeme an den Störstrahlungsgrenzwerten der Nutzungsbestimmung 30 (NB 30) des Entwurfs der "Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung" (FreqBZPV) orientieren, hat in vielen Stellungnahmen zu Kritiken an der NB 30 und an deren Störstrahlungsgrenzwerten geführt. Die NB 30 war jedoch nicht Gegenstand der Abfragen zu PLC.
Weitere Vorgehensweise
Die RegTP wird in einem nächsten Schritt die Ergebnisse der zweiten Abfrage auswerten. Danach wird sie prüfen, ob und inwieweit eine entsprechende Aktualisierung der gegenwärtig vorliegenden "Verwaltungsgrundsätze Frequenznutzungen" (VwGrds-FreqN) erforderlich ist. Im Falle einer Aktualisierung der VwGrds-FreqN erfolgt erneut eine Beteiligung der Öffentlichkeit. Sollten in der Zwischenzeit die FreqBZPV und die sich darauf beziehende "Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung" (FreqNPAV) in Kraft getreten sein, wird die RegTP das Verfahren zur Aufstellung des Frequenznutzungsplans gemäß der FreqNPAV einleiten.
Anmerkung:
Der Frequenzbereich von 9 kHz bis 30 MHz ist gemäß den "Verwaltungsgrundsätzen
Frequenznutzungen" (VwGrds-FreqN) der RegTP (Amtsblatt 23/1999
vom 22.12.99, Mitteilung Nr. 572/1999) in 165
Frequenzteilbereiche aufgeteilt, die insgesamt 25 verschiedenen
Funkdiensten (überwiegend primär) zugewiesen sind (z. B.
Amateurfunkdienst, Fester Funkdienst, Flugnavigationsfunkdienst,
Mobilfunkdienst, Mobiler Flugfunkdienst, Mobiler Landfunkdienst,
Mobiler Seefunkdienst, Navigationsfunkdienst,
Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst, Normalfrequenz- und
Zeitzeichenfunkdienst, Radioastronomiefunkdienst, Rundfunkdienst,
Seenavigationsfunkdienst, Weltraumforschungsfunkdienst,
Wetterhilfenfunkdienst). Eine grafische Übersicht dieser
Frequenzbereichszuweisungen an Funkdienste kann auf INTERNET-Seiten
der RegTP unter http://www.RegTP.de -> Regulierung Telekommunikation ->
Frequenzordnung -> Frequenzbereichszuweisungen an Funkdienste
im Frequenzbereich von 9 kHz bis 30 MHz zur Information
eingesehen werden.
125a B 5319/PLC
© FM-FUNKMAGAZIN
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