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Hobbyfunk-News


20.02.2008

BNetzA-Stellungnahme zu CB-Funk-"Kennungen"

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat in einem Schreiben an die DCBO zu Fragen im Zusammenhang mit den "Kennungen" für unbemannte, automatisch betriebene CB-Funkanlagen Stellung genommen.

In der CB-Funk-Allgemeinzuteilung ist festgelegt, dass Betreiber von unbemannten, automatisch betriebenen CB-Funkanlagen "bei Beginn der Verbindung" eine von der BNetzA zugeteilte Kennung (oder wahlweise die "offenen" Adressdaten des Verantwortlichen) aussenden müssen. Diese Forderung bereitete insbesondere den Betreibern von Sprachfunk-Gateways Probleme, weil sich eine solche Aussendung zu Beginn jeder Verbindung mit der verwendeten Gateway-Software schwer realisieren lässt.

Die BNetzA nahm zu diesem Problem folgendermaßen Stellung (Zitat):

Um zu vermeiden, dass aufgrund dieser technischen Unsicherheiten von einer Übermittlung der erforderlichen Daten in der Praxis gänzlich abgesehen wird, dulden wir übergangsweise (bis zur erfolgten Anpassung der verwendeten Software) folgende alternative Verfahrensweise:

Die Kennung und/oder die erforderlichen Daten über die Erreichbarkeit werden während des Betriebs in Zeitabständen von längstens 10 Minuten als Klartext oder in Morsezeichen (Geschwindigkeit nicht größer als 10 words/min) als Bake ausgesendet, mindestens jedoch einmal pro Verbindung. (Zitatende)

(Anmerkung der Red.: "10 words/min" entspricht 50 Zeichen pro Minute)

Außerdem äußerte sich die BNetzA zu der Frage, ob im CB-Datenfunk bisher genutzte "Rufzeichen" anstelle der zugeteilten Kennung verwendet werden dürfen. Dazu heißt es in dem Schreiben der Behörde (Zitat):

Wenn der Wunsch besteht, ein bereits genutztes "Rufzeichen" für die digitale Datenübertragung (zu Beginn der Verbindung anstelle der o. a. Kennung) weiter zu verwenden, besteht die Möglichkeit, dieses zusätzlich zu der von uns zu vergebenden Kennung in die Datenbank aufnehmen zu lassen und für diesen Zweck vorübergehend alternativ zu verwenden, wenn die o. a. Kennung z. B. im "connect text" zusätzlich gesendet wird.

Das Anschreiben, mit dem die Kennung von der Bundesnetzagentur zugeteilt wird, wird dann um folgenden Textabschnitt ergänzt:

"Das von Ihnen genannte Rufzeichen (xxx111) darf für die digitale Datenübertragung ('packet radio') weiterhin genutzt werden, wenn die o. a. Kennung zusätzlich (z. B. im so genannten 'connect text') ausgesendet wird. Sie werden jedoch gebeten, dieses Rufzeichen gegen die o. a. Kennung auszutauschen, sobald die hierzu erforderlichen technischen Voraussetzungen (z. B. Software-Anpassungen) gegeben sind." (Zitatende)

Auf die Frage nach den Kosten für eine Kennung antwortete die BNetzA lapidar, dass zur Zeit "für die Zuteilung einer Kennung für unbemannte, automatisch betriebene CB-Funkstellen keine Gebührenposition nach der Frequenzgebührenverordnung" existiere. (Im Klartext: Die Zuteilung einer Kennung kostet vorerst nichts. Ohne "Gebührenposition" darf die Behörde keine Gebühren erheben. -Red.)

Den vollständigen Wortlaut des BNetzA-Schreibens hat die DCBO auf ihrer Homepage unter www.dcbo.net/php/readarticle.php?article_id=174 veröffentlicht.

- wolf -

Nachtrag:
Eine gleichlautende BNetzA-Stellungnahme ist auch der
DFA zugegangen und auf deren Homepage unter www.deutsche-funk-allianz.de/News/news.html#21.02.2008 veröffentlicht worden.

 

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Dieser Beitrag darf ungekürzt und mit Quellenangabe in nichtgewerbliche Medien (z.B. CB-Clubzeitungen, CB-Rundsprüche, CB-Packet-Radio) übernommen werden.


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