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Bundesrat stimmt TKG-Rechtsverordnungen zu

Der Bundesrat hat am 14. Juli 2000 drei Rechtsverordnungen zugestimmt, deren Inhalte auch den Hobbyfunk berühren. Es handelt sich dabei um die Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung (FreqBZPV), die Verordnung über das Verfahren zur Aufstellung des Frequenznutzungsplanes (Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung FreqNPAV) und die Frequenzzuteilungsverordnung (FreqZutV).

Die Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung enthält u.a. die umstrittene "Nutzungsbestimmung 30", in der Regelungen für Frequenznutzungen "in und längs von Leitern" festgelegt sind. Diese Frequenznutzungen (z.B. Powerline - Datenübertragung auf Stromleitungen - können Störungen auch des CB-Funks verursachen (wir berichteten mehrfach).

Die Nutzungsbestimmung 30 in der vom Bundesrat gebilligten Fassung hat folgenden Wortlaut:

(1) In und längs von Leitern können Frequenzen für Telekommunikationsanlagen (TK-Anlagen) und Telekommunikationsnetze (TK-Netze) im Frequenzbereich von 9 kHz bis 3 GHz freizügig genutzt werden,

1. wenn die Frequenznutzung in Frequenzbereichen erfolgt, in denen keine sicherheitsrelevanten Funkdienste betrieben werden,

2. und wenn am Betriebsort und entlang der Leitungsführung im Abstand von 3 Metern zur TK-Anlage bzw. zum TK-Netz oder zu den angeschalteten Leitungen die Störfeldstärke (Spitzenwert) der Frequenznutzung die Werte von Tabelle 1 nicht überschreitet; die Messung der Störfeldstärke erfolgt auf der Grundlage geltender EMV-Normen entsprechend der Meßvorschrift Reg TP 322 MV 05 "Messung von Störfeldern an Anlagen und Leitungen der Telekommunikation im Frequenzbereich 9 kHz bis 3 GHz".

(2) Die Frequenznutzung nach Absatz 1 genießt keinen Schutz vor Störungen durch Aussendungen von Sendefunkanlagen.

(3) Die einschränkenden Bedingungen nach Absatz 1 gelten vom 1. Juli 2003 an.

(4) Für Frequenznutzungen in und längs von Leitern, für die keine Freizügigkeit nach Absatz 1 gegeben ist, können die räumlichen, zeitlichen und sachlichen Festlegungen durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit und nach Anhörung der Betroffenen entweder im Frequenznutzungsplan oder in der erforderlichen Frequenzzuteilung für den jeweiligen Anwendungsfall getroffen werden. Sind sicherheitsrelevante Funkdienste betroffen, ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit eine konkrete Gefährdung der Sicherheit zu befürchten ist.

 

Tabelle: Grenzwerte der Störfeldstärke von TK-Anlagen und TK-Netzen

Frequenz f, MHz, im Bereich   Grenzwerte der Störfeldstärke
                              in 3 m Abstand dB(µV/m)
0,009 bis 1                   40 - 20·log10(f/MHz)
größer als 1 bis 30           40 - 8,8·log10(f/MHz)
größer als 30 bis 1000        27   (1)
größer als 1000 bis 3000      40   (2)
(1) Dies entspricht der äquivalenten Strahlungsleistung
    von 20 dBbW.
(2) Dies entspricht der äquivalenten Strahlungsleistung
    von 33 dBpW.

Anmerkung der Redaktion: Die gegenüber der ursprünglichen Fassung (Bundesrats-Drucksache 745/99) vom Bundesrat geänderten Passagen sind von uns kursiv hervorgehoben worden.

- wolf -

Siehe dazu auch http://www.funk-allianz.de/Aktuell/Zugfunk_/PMR_446/Amtsblatt/Info/wildwest.html

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Dieser Beitrag darf ungekürzt und mit Quellenangabe in nichtgewerbliche Medien (z.B. CB-Clubzeitungen, CB-Rundsprüche, CB-Packet-Radio) übernommen werden.


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