Ab 1. Oktober 2002:
Mobilfunk nur mit "e-Zeichen"
(aktualisierte
Fassung vom 02.10.2002)
Ab 1. Oktober 2002 dürfen nur solche Mobilfunkgeräte in den Verkehr gebracht werden, die mit einem "e-Zeichen" gekennzeichnet sind. Dies ist in der europäischen Richtlinie 95/54/EG ("Kfz-Richtlinie") festgelegt.
Diese Kfz-Richtlinie schreibt u.a. vor, dass so genannte "elektrische und elektronische Unterbaugruppen" (EUB), die für den Einbau in Kraftfahrzeuge vorgesehen sind und während der Fahrt betrieben werden, von einem anerkannten EMV-Labor geprüft und mit einem speziellen "e-Zeichen" gekennzeichnet werden müssen.
Eine Zeitlang war unklar, ob auch Funkgeräte unter diese Regelung fallen. Die Funkgeräte-Hersteller und der Amateurfunk-Verband DARC waren der Meinung, dass Funkgeräte genau genommen keine "EUB" im Sinne der Kfz-Richtlinie seien.
Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat jedoch klargestellt, dass seiner Auffassung nach auch Funkgeräte von dieser Regelung betroffen sind. Nach Meinung des KBA müssen alle Geräte, die ihrer Zweckbestimmung nach in Kfz verwendet werden und die am Bordnetz dieser Fahrzeuge betrieben werden, mit dem "e"-Zeichen versehen sein.
Die Kfz-Richtlinie ist bereits 1997 ist Kraft getreten. Bis zum 30. September 2002 galt jedoch eine Übergangsfrist. Bis dahin genügte es, wenn die Geräte nur mit dem herkömmlichen "CE-Zeichen" versehen waren.
Die Regelung gilt für alle Geräte, die ab 1. Oktober 2002 vom Hersteller/Importeur in den Verkehr gebracht werden. Altgeräte ohne "e"-Zeichen dürfen weiter betrieben werden. Wenn ein solches Altgerät jedoch in ein Kfz eingebaut wird, das nach dem 1. Oktober 2002 in den Verkehr gekommen ist, kann die Betriebserlaubnis des Kfz erlöschen.
Das "e-Zeichen" besteht aus einem Rechteck, in dem sich der Buchstabe "e" und eine Ziffer mit der Länderkennung befinden (Deutschland hat die Ziffer "1"). Außerhalb des Rechtecks befindet sich eine Ziffernfolge, die mit "02" beginnen muss.
Für die Funkgeräte-Hersteller ist die Umsetzung dieser Regelung mit einem erheblichen finanziellen Aufwand verbunden. Eine Zusatzprüfung für ein Funkgerät oder ein Zubehörteil kostet nach Angaben eines bekannten CB-Geräte-Anbieters ca. 2000 Euro. Erheblich teurer wird es, wenn ein Gerät die "e-Prüfung" nicht auf Anhieb besteht. Dann muss das Gerät elektrisch entsprechend verändert werden. Damit ist dann neben der "e-Prüfung" auch wieder eine neue "CE-Zulassung" erforderlich.
Es ist damit zu rechnen, dass die CB-Funk-Hersteller bei dieser Gelegenheit ihr Sortiment bereinigen und umsatzschwache Modelle aus dem Angebot nehmen werden.
- wolf -
© FM-FUNKMAGAZIN
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