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Funkamateur muss Störungen durch Gewerbebetrieb nicht hinnehmen

Die Teilnahme am Amateurfunkdienst ist genau so schutzwürdig wie die Ausübung eines Gewerbebetriebes. Zu diesem Schluss kam das Amtsgericht Lüdenscheid in einem kürzlich verhandelten Fall.

Was war geschehen? Ein Funkamateur hatte gegen einen benachbarte Gewerbebetrieb geklagt. Dort war ein sogenannter "Funkenerodierer" in Betrieb, der in den Geräten des Funkamateurs rund um die Uhr erhebliche Störungen verursachte. Messungen der RegTP ergaben Störwerte bis zu 45 dB µV/m. Dennoch ließ die RegTP erkennen, dass sie einer Klage des Funkamateurs gegen die Firma keine Chancen einräume und diese für unnötig halte.

Der Funkamateur erhob dennoch Klage auf Unterlassung und Beseitigung der Störungen. Auf Anraten des Gerichts schlossen die Parteien einen Vergleich, bei dem sich die Firma verpflichtete, ihren Funkenerodierer künftig in einer Betriebsart zu betreiben, die weniger Störungen verursacht.

Der Funkamateur wurde von Rechtsanwalt Michael Riedel vertreten. Riedel erklärte dazu, dies sei eine "sehr erfreuliche Rechtsentwicklung". Sie unterstreiche "die Bedeutung des Amateurfunkdienstes im Rahmen der Rechtsordnung".

- wolf -

 

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