Bundesregierung legt geänderte TKG-Rechtsverordnungen vor
Das Bundesregierung hat am 7. Februar 2001 geänderte Entwürfe von drei Rechtsverordnungen vorgelegt, die den Funkbereich betreffen. Es handelt sich dabei um die Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung (FreqBZPV), die Verordnung über das Verfahren zur Aufstellung des Frequenznutzungsplanes (Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung FreqNPAV) und die Frequenzzuteilungsverordnung (FreqZutV).
Bereits im Juni 2000 hatte der Bundesrat Entwürfe dieser Rechtsverordnungen gebilligt. Die Bundesregierung hat die Verordnungen jedoch nicht in Kraft gesetzt, sondern noch einmal überarbeitet.
In der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung ist u.a. die umstrittene "Nutzungsbestimmung 30" enthalten. In dieser Nutzungsbestimmung sind Regelungen für Frequenznutzungen "in und längs von Leitern" festgelegt. Solche Frequenznutzungen (z.B. Powerline - Datenübertragung auf Stromleitungen - können Störungen auch des CB-Funks verursachen (wir berichteten mehrfach).
Ursprünglich war vorgesehen, dass die Grenzwerte für Powerline-Störungen erst zum 1. Juli 2003 in Kraft treten sollen. Die geänderte Fassung des Entwurfs sieht vor, daß diese Grenzwerte bei Frequenzen bis 30 MHz schon ab 1. Juli 2001 in Kraft treten sollen.
Die Rechtsverordnungen müssen erneut vom Bundesrat gebilligt werden.
- wolf -
Die geänderte Fassung der Nutzungsbestimmung 30 hat folgenden Wortlaut:
(1) In und längs von Leitern können Frequenzen für Telekommunikationsanlagen (TK-Anlagen) und Telekommunikationsnetze (TK-Netze) im Frequenzbereich von 9 kHz bis 3 GHz freizügig genutzt werden,
1. wenn die Frequenznutzung in Frequenzbereichen erfolgt, in denen keine sicherheitsrelevanten Funkdienste betrieben werden,
2. und wenn am Betriebsort und entlang der Leitungsführung im Abstand von 3 Metern zur TK-Anlage bzw. zum TK-Netz oder zu den angeschalteten Leitungen die Störfeldstärke (Spitzenwert) der Frequenznutzung die Werte von Tabelle 1 nicht überschreitet; die Messung der Störfeldstärke erfolgt auf der Grundlage geltender EMV-Normen entsprechend der Meßvorschrift Reg TP 322 MV 05 "Messung von Störfeldern an Anlagen und Leitungen der Telekommunikation im Frequenzbereich 9 kHz bis 3 GHz".
(2) Die Frequenznutzung nach Absatz 1 genießt keinen Schutz vor Störungen durch Aussendungen von Sendefunkanlagen.
(3) Die einschränkenden Bedingungen nach Absatz 1 gelten für Frequenzen bis 30 MHz vom 1. Juli 2001 an und für Frequenzen über 30 MHz vom 1. Juli 2003 an.
(4) Für Frequenznutzungen in und längs von Leitern, für die keine Freizügigkeit nach Absatz 1 gegeben ist, können die räumlichen, zeitlichen und sachlichen Festlegungen durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit und nach Anhörung der Betroffenen entweder im Frequenznutzungsplan oder in der erforderlichen Frequenzzuteilung für den jeweiligen Anwendungsfall getroffen werden. Sind sicherheitsrelevante Funkdienste betroffen, ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit eine konkrete Gefährdung der Sicherheit zu befürchten ist.
Tabelle: Grenzwerte der Störfeldstärke von TK-Anlagen und TK-Netzen
Frequenz f, MHz, im Bereich Grenzwerte der Störfeldstärke in 3 m Abstand dB(µV/m)
0,009 bis 1 40 - 20·log10(f/MHz) größer als 1 bis 30 40 - 8,8·log10(f/MHz) größer als 30 bis 1000 27 (1) größer als 1000 bis 3000 40 (2)
(1) Dies entspricht der äquivalenten Strahlungsleistung von 20 dBbW. (2) Dies entspricht der äquivalenten Strahlungsleistung von 33 dBpW.
Anmerkung der Redaktion: Die gegenüber der alten Fassung geänderte Passage ist von uns in fetter, kursiver Schrift hervorgehoben worden.
(C) FM-FUNKMAGAZIN
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