04.12.2013
BNetzA kündigt Standortbescheinigungs-"Online-Hilfe" für CB-Funker an
Die Bundesnetzagentur (BnetzA) hat am 16. Dezember 2013 in ihrem "Tätigkeitsbericht Telekommunikation 2012/2013" die Einführung einer "Online Hilfe für Nutzer des CB-Funks" angekündigt. Mit dieser "Online-Hilfe" sollen CB-Funker selbst ermitteln können, ob für ihre ortsfeste CB-Funk-Anlage eine Standortbescheinigung der BNetzA erforderlich ist. Außerdem soll damit die Beantragung einer Standortbescheinigung erleichtert werden.
Die Ankündigung der BNetzA hat folgenden Wortlaut:
Einführung Online Hilfe für Nutzer des CB-Funks
Mit der Änderung der Verfügung 37/2005 "Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die Benutzung durch die Allgemeinheit für den CB-Funk" können CB-Funk-Anlagen bei Verwendung der Sendeart J3e (Einseitenband mit unterdrücktem Träger) bis zu einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung von maximal 12 Watt betrieben werden.
(Anmerkung der Funkmagazin-Redaktion: Hier irrt die BNetzA: Bei der genannten Leistungsgrenze von 12 Watt handelt es sich nicht um die "äquivalente isotrope Strahlungsleistung" EIRP, sondern um die äquivalente Strahlungsleistung ERP.)
Ab einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung von 10 Watt und mehr sind ortsfeste CB-Funkanlagen standortbescheinigungspflichtig und unterliegen damit den Regelungen der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV).
Der CB-Funk (engl. Citizens' band radio) als eine "Jedermannfunkanwendung" setzt keine besonderen Kenntnisse in der Funktechnik voraus. Eine Bewertung, inwieweit die verwendete CB-Funkanlage dem Standortverfahren nach BEMFV unterliegt, ist oftmals nur mit technischem Wissen und detaillierter Kenntnis der Anlagenkomponenten möglich. Erschwerend kommt hinzu, dass nicht immer alle technischen Daten vorliegen.
Damit eine CB-Funkanlage in Bezug auf den Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern nicht unzulässig in Betrieb genommen wird, soll die Antragspflicht (Standortbescheinigung) mit Hilfe eines Anwendertools festgestellt werden können.
Sofern eine Standortbescheinigung erforderlich ist, soll in Anlehnung zu "WattWächter" sowohl der systembezogene Sicherheitsabstand als auch der Antrag zur Erteilung einer Standortbescheinigung erstellt werden.
(Ende der Ankündigung der BNetzA, Verlinkungen durch das Funkmagazin)
Standortbescheinigungen sind in Deutschland seit 1992 für die meisten ortsfesten Funkanlagen mit einer "äquivalenten isotropen Strahlungsleistung" (EIRP) ab 10 Watt erforderlich (Ausnahmen gibt es u.a. für Amateurfunkanlagen). In der Standortbescheinigung legt die Behörde die Sicherheitsabstände rund um die Antenne fest, die zur Einhaltung der Grenzwerte zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern erforderlich sind.
CB-Funk-Anlagen konnten auch vor der Freigabe von "12 Watt SSB" den Wert von 10 Watt EIRP erreichen und damit "standortbescheinigungspflichtig" werden. (Der Wert von 10 Watt EIRP wird z.B. erreicht, wenn bei einer Senderausgangsleistung von 4 Watt der Gewinn der Antennenanlage unter Berücksichtigung aller leistungsmindernden Faktoren 4 dBi beträgt). Das Problem, dass das für die Ermittlung des EIRP-Werts erforderliche Wissen bei Anwendern eines Jedermannfunks nicht immer vorausgesetzt werden kann, wurde jedoch weitgehend ignoriert und ist erst mit der Freigabe von SSB wieder in den Blickpunkt der Behörden und der CB-Funker gerückt.
Im Mai 2012 hatte das Wirtschaftsministerium in einem Schreiben an die CB-Funk-Vereinigung DCBO angekündigt, sie habe eine Lösung zur Erkennung der 10 Watt-EIRP-Grenze durch CB-Funker bei der BNetzA in Auftrag gegeben (das Funkmagazin berichtete). Leichtverständliche Online-Tools zur Ermittlung des EIRP-Werts gab es bisher nur von privater Seite, z.B. von dem Funkamateur Rüdiger Stenzel, DC4FS, unter www.dc4fs.de/eirp.htm
Eine Standortbescheinigung kostet zur Zeit in der "einfachsten" Ausführung (Bewertung einer einzigen Sendeantenne, keine Messungen) 165 Euro.
Seit einer Änderung der BEMFV im August 2013 kann der Betrieb einer Funkanlage ohne erforderliche Standortbescheinigung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Bußgeldvorschriften des FTEG sehen dafür eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro vor. Zuvor waren Verstöße gegen die BEMFV nicht mit Bußgeld bedroht.
Das Standortbescheinigungs-Verfahren ist seit Jahren umstritten. Kritiker bemängeln, dass der Grenzwert von 10 Watt EIRP zu niedrig bemessen ist. Juristen halten die BEMFV, in der das Standortbescheinigungs-Verfahren festgelegt ist, für rechtlich angreifbar, weil die zugrundeliegende Rechtsnorm, der Paragraf 12 des FTEG, ihrer Auffassung nach nicht dem "Bestimmtheitsgebot" des Grundgesetzes entspricht.
- wolf -
Siehe dazu auch eine Diskussion im Forum "Funkbasis.de" unter http://funkbasis.de/viewtopic.php?f=11&t=36282
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