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Hobbyfunk-News


17.09.2008

Bauamt meint: Afu-Antennenmast nur in Industriegebiet zulässig...

Wenig Interesse an einer außergerichtlichen Beilegung eines Antennen-Streitfalles scheint das Bauamt des Oberbergischen Kreises (Nordrhein-Westfalen) zu zeigen:

Das Bauamt hatte einem Funkamateur, der in seinem Garten einen handelsüblichen Antennenmast errichtet hatte, aufgetragen, den Mast zu beseitigen. Die Behörde vertrat u.a. die Auffassung, dass ein solcher Antennenmast nur in einem Industriegebiet(!) errichtet werden dürfe. Ein Gespräch zwischen der Bauamtsleiterin und dem Funkamateur und seinem Rechtsanwalt blieb ergebnislos. Die Behörde zeigte nach Angaben von Beteiligten keine Bereitschaft, den Fall gütlich zu lösen.

Ein Verfahrenbeteiligter hat dem Funkmagazin dazu folgende Schilderung des Falles übersandt (Zitat, Auszug:)

"Bei einer einvernehmlich anberaumten Besprechung Anfang September 2008 im Bauamt des Oberbergischen Kreises mit dem erklärten Ziel der Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung verkündete die Leiterin des Bauamtes und Dezernentin des Kreises einem Funkamateur aus Bergneustadt und dessen Rechtsanwalt gegenüber, dass die Errichtung seines Gittermastes mit Schlitten im unbeplanten Innenbereich - hier greift Paragraf 34 des Baugesetzbuches - und einem vorwiegend dem Wohnen dienenden Gebiet illegal sei und die Antennenanlage samt Mast - so wörtlich - 'abgebrochen' werden müsse.

Der handelsübliche Gittermast hat eine Grundfläche von lediglich ca. 30 mal 30 cm und eine einstellbare Höhe zwischen 7 und 15 m. Montiert sind einige Rundstrahler und kleinere Richtantennen allein für UKW. Dieser Gittermast sei - so die Amtsleiterin - nicht genehmigungsfähig und illegal. Er sei auch dann illegal, wenn er eine geringere Gesamthöhe als 10 m aufweisen würde. Die Antennenanlage sei auch keine Nebenanlage, diene nicht dem Wohnen und ein solcher Mast dürfe von dem Funkamateur nur in einem Industriegebiet errichtet werden, meinte die Staatsdienerin. Eine Ortsbesichtigung wurde unter Hinweis auf eine angeblich eindeutige Sach- und Rechtslage von ihr verweigert. Ausführungen des Funkamateurs über die Besonderheiten vor Ort, über seine Amateurfunkstelle, deren Einsatzzweck und den Amateurfunkdienst allgemein wurden als belanglos angesehen und belächelt. (...)" (Zitatende)

Bereits im Vorfelde hatte die Behörde dem Funkamateur Steine in den Weg gelegt. Sie verweigerte ihm Akteneinsicht in den Kanzleiräumen seines Rechtsanwalts und war erst nach Anrufung des Verwaltungsgerichts bereit, Kopien der Akte zu überlassen.

Der Funkamateur wird jetzt den Rechtsweg beschreiten.

- wolf -

 

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