17. 02. 2006
Abhörverbot: Strafverfahren "in letzter Sekunde" eingestellt
Das war knapp: Nur einen Tag vor der Hauptverhandlung stellte das Amtsgericht Essen-Borbeck ein Strafverfahren gegen ein Essener Presseunternehmen wegen Verstoßes gegen das "Abhörverbot" ein.
Was war passiert? Eine anonyme Person hatte das Presseunternehmen angezeigt. Der Anonymus behauptete, dass bei dem Unternehmen systematisch der BOS-Funk abgehört werde. Die daraus gewonnenen Informationen (z.B. über Polizei- und Feuerwehreinsätze) würden an Kameraleute weitergegeben, die ihre Aufnahmen dann wiederum Fernsehsehanstalten zum Kauf anböten.
Die Staatsanwaltschaft Essen erwirkte daraufhin eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung gegen das besagte Unternehmen. Bei der Durchsuchung wurde neben verschiedenen Scannern auch ein eingeschalteter PC sichergestellt, der mit einem Scanner verbunden war und mit Hilfe des Programms POC32 diverse BOS-Einsatzmeldungen aufzeichnete und auf dem Bildschirm anzeigte.
Eine Beschwerde gegen die Durchsuchung vor dem Landgericht Essen blieb erfolglos. Das Gericht räumte zwar ein, dass bei anonymen Anzeigen eine "nicht unerhebliche Missbrauchsgefahr" bestehe. Im vorliegenden Fall sei jedoch ein konkreter Sachverhalt angezeigt worden, der von konkreten Insiderkenntnissen zeuge. Dadurch sei ein "Anfangsverdacht" gegeben, der eine Durchsuchung rechtfertige.
Aufgrund der auf dem Computer sichergestellten Daten erhob die Staatsanwaltschaft Essen Anklage gegen den Geschäftsführer und die Inhaberin des Unternehmens wegen "gemeinschaftlichen Abhörens und Mitteilens von Nachrichten gemäß § 148 Abs. 1 Nr. 1 TKG" in 4680 Fällen.
Die Hauptverhandlung sollte am 8. Februar 2006 stattfinden. Der zuständige Richter kam kurz zuvor nach Durchsicht der Akten - auch unter Abwägung presserechtlicher Gesichtspunkte - zu der Erkenntnis, dass die Schuld der Täter wohl eher als gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung besteht. Er stellte daraufhin das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 153 Abs. 2 StPO ein.
- wolf -
Diese Meldung wurde unter Zuhilfenahme einer Pressemitteilung von Rechtsanwalt Michael Riedel erstellt.
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