16.01.2008
CB-Funk-Bestimmungen geändert
Die Bundesnetzagentur hat am 16. Januar 2008 mit Amtsblatt-Verfügung 3/2008 eine geänderte Frequenzzuteilung für den CB-Funk veröffentlicht. Von den Änderungen sind in erster Linie CB-Datenfunker und die Betreiber von CB-Gateways für Sprachfunknetzwerke betroffen.
Hier die wesentlichen Änderungen im Einzelnen:
Der Kanal 40 darf wieder als Datenfunkkanal genutzt werden. Die BNetzA weist in einer Fußnote darauf hin, dass der Kanal 40 in der Schweiz als Anrufkanal verwendet wird.
CB-Gateways für Sprachfunknetzwerke (zur Zusammenschaltung mit dem Internet) dürfen künftig auf den Kanälen 11, 29, 34, 39, 61, 71 und 80 betrieben werden.
Betreiber von unbemannten, automatisch betriebenen CB-Funkstellen haben künftig die Möglichkeit, bei der BNetzA eine sog. "Kennung" für ihre Station zu beantragen. Die Aussendung dieser Kennung entbindet den Betreiber davon, zu Beginn der Aussendung - wie bisher erforderlich - den Namen und die Wohnanschrift des Stationsverantwortlichen zu übermitteln. Eine Pflicht zur Beantragung bzw. Benutzung einer solchen "Kennung" besteht nicht. Es können statt dessen auch - wie gehabt - die Adressdaten des Verantwortlichen übermittelt werden.
Daneben hat die BNetzA den Begriff "Daueraussendungen" konkretisiert und festgelegt, dass "Aussendungen ohne Nachrichteninhalt" sowie "Aussendungen, die nicht unmittelbar der Aufnahme einer Funkverbindung oder der Teilnahme am bestehenden Funkverkehr dienen", nicht zulässig sind.
Die sonstigen Bestimmungen, insbesondere die technischen Parameter wie z.B. zulässige Sendeleistung und Sendearten, sind nicht geändert worden.
Die geänderte CB-Funk-Allgemeinzuteilung kann im Internet unter www.bundesnetzagentur.de/media/archive/1533.pdf heruntergeladen werden. Der Antrag auf Zuteilung einer "Kennung" für unbemannte, automatisch betriebene CB-Funkstellen ist als Word-Dokument unter www.bundesnetzagentur.de/media/archive/12426.doc zu finden.
- wolf -
© FM-FUNKMAGAZIN
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