Verbesserte Rechte
beim (Funk-)Gerätekauf
Am 1. Januar 2002 ist das sogenannte "Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts" ist Kraft getreten. Dadurch ergeben sich Änderungen, die auch für CB-Funker, zum Beispiel beim Kauf von Funkgeräten, wichtig sind.
Die gravierendste Änderung ist die Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist (oft fälschlich "Garantie" genannt) von sechs Monate auf zwei Jahre. Wenn innerhalb dieser zwei Jahre bei einer neu gekauften Sache ein Mangel auftritt, kann der Kunde vom Händler "Nacherfüllung" zu fordern. Das bedeutet in der Praxis, dass der Händler z.B. ein defektes Funkgerät reparieren oder gegen anderes, einwandfreies Gerät austauschen kann.
Wichtig: Die Nacherfüllung muss zum "Nulltarif" erfolgen. Der Händler darf dafür keine Arbeits-, Material- oder Transportkosten erheben.
Wenn die Nacherfüllung nicht zum Erfolg führt, hat der Kunde das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Kauf zurückzutreten und sein Geld zurückzuverlangen.
Neu ist die sogenannte "Beweisumkehr". Bisher war es so, dass im Zweifelsfall der Käufer beweisen musste, dass ein in der Gewährleistungsfrist aufgetretener Mangel bereits "versteckt" beim Kauf des Gerätes vorhanden war. Die neue Regelung geht grundsätzlich davon aus, dass Mängel, die während der ersten sechs Monate auftreten, bereits beim Kauf der Sache vorhanden waren. Im Zweifelsfall muss jetzt der Verkäufer das Gegenteil beweisen.
Ebenfalls neu ist die sogenannte "Ikea-Klausel". Sie besagt, dass auch fehlerhafte Montageanleitungen ein Mangel sind, der zur Reklamation berechtigt. Dies könnte z.B. bei Funkantennen der Fall sein, wenn die Montageanleitung fehlt oder wenn daraus nicht klar ersichtlich ist, wie die Antenne aufgebaut und installiert wird.
Auch unrichtige Werbeaussagen gelten jetzt als "Mangel" im Sinne des Gesetzes. Wenn also z.B. ein Funkgeräte-Hersteller mit einer bestimmten Mindestreichweite für ein Funkgerät wirbt und das Gerät diese Reichweite in der Praxis nicht erzielt, dann kann der Käufer den Kaufvertrag rückgängig machen. Ebenso müssen die von Hersteller zugesicherten technischen Daten des Gerätes eingehalten werden.
Die Zwei-Jahres-Frist darf beim Kauf von neuen Sachen vom Händler nicht verkürzt werden. Anderslautende Regelungen (z.B. im "Kleingedruckten") sind ungültig. Beim Kauf von gebrauchten Sachen darf der Händler die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr herabsetzen. Wenn nichts vereinbart wird, beträgt die Frist auch bei gebrauchten Sachen zwei Jahre.
Die Gewährleistungregelung gilt nicht für Mängel, die dem Käufer bereits beim Kauf bekannt waren. Sie gilt auch nicht für Sachen, die von Privat an Privat verkauft werden (z.B. auf Flohmärkten oder bei Internet-Auktionen). Hier kann nach wie vor ein Gewährleistungsausschluß vereinbart werden.
Das vollständige "Gesetz
zur Modernisierung des Schuldrechts" kann im Internet unter
http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/schumod/material/rechtsaus.pdf
als PDF-File downgeladen werden.
- wolf -
© FM-FUNKMAGAZIN
www.meinrufzeichen.de
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