15.03.2015
BNetzA: Gebührenbescheide für Relaisfunkstellen zurückgezogen
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat drei Gebührenbescheide im Zusammenhang mit der Änderung des Genehmigungsinhabers von Amateurfunk-Relaisfunkstellen zurückgenommen. Das geht aus Meldungen des DARC und von Betroffenen hervor.
Bisher hatte die BNetzA bei einem Wechsel des Genehmigungsinhabes einer fernbedienten oder automatisch betriebenen Amateurfunkstelle eine Gebühr von 200 Euro erhoben, und zwar auch dann, wenn die technischen Parameter der Anlage unverändert geblieben waren.
Betroffene Relaisfunkstellen-Betreiber hatten daraufhin gegen ihre Gebührenbescheide Widerspruch erhoben und nach deren Ablehnung vor dem Verwaltungsgericht Köln geklagt.
Das Verwaltungsgericht Köln ließ durchblicken, dass die Gebührenbescheide rechtswidrig sein dürften. Die BNetzA habe lediglich die Adressen der Genehmigungsinhaber umgeschrieben, aber keine neuen standortbezogenen Verträglichkeitsuntersuchungen gem. § 13 AFuV vorgenommen (was auch nicht erforderlich war, weil sich die Standorte und technischen Parameter der Anlagen nicht geändert hatten). Solche Untersuchungen sind jedoch die Grundlage für die Erhebung der Gebühr von 200 Euro.
Die BNetzA hob daraufhin - ohne ein Urteil abzuwarten - die strittigen Gebührenbescheide auf und übernahm die Verfahrenskosten. Daraufhin erklärten die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und das Gericht stellte das Verfahren ein.
Relaisstellen-Betreiber, die ebenfalls für eine Adressumschreibung ohne technische Veränderung der Funkanlage einen Gebührenbescheid über 200 Euro erhalten haben, sollten innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat nach Erhalt des Bescheids mit Verweis auf die oben genannten Fälle Widerspruch erheben. (VG Köln; Aktenzeichen 25 K 2422/14; 25 K 2456/14; 25 K 3410/14)
- wolf -
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