FM - DAS FUNKMAGAZIN
Hobbyfunk-News


14. 05. 2004

Neues TKG nimmt letzte Hürde - Keine direkten Auswirkungen auf den CB-Funk

Das neue Telekommunikationsgesetz (TKG) hat die letzte Hürde genommen: Am 14. Mai stimmte der Bundesrat dem Gesetz zu. Bereits am 6. Mai hatte der Deutsche Bundestag die im Vermittlungsausschuss ausgehandelten Änderungen des Gesetzes gebilligt.

Das FUNKMAGAZIN hatte bereits vorab die Textpassagen aus dem neuen Gesetz zitiert, die für den Jedermann-Funk von Bedeutung sein können (siehe www.meinrufzeichen.de/06054.htm).

In der Praxis hat das Inkrafttreten des neuen Telekommunikationsgesetzes keine unmittelbaren Auswirkungen auf den CB-Funk und andere "Jedermann"-Funkanwendungen.

Alle bisherigen Frequenzzuteilungen und die darin enthaltenen Regelungen bleiben weiterhin in Kraft.

Die Beitragsfreiheit für Funkanwendungen mit Allgemeinzuteilung (wie z. B. den CB-Funk) ist nicht direkt im TKG geregelt, sondern in einer separaten Rechtsverordnung (Beitragsverordnung). Diese Beitragsverordnung durfte bisher nur vom Wirtschaftsministerium erlassen werden; in Zukunft darf dies die RegTP (in Abstimmung mit dem Finanzministerium) selbst tun.

Die bisherige Beitragsverordnung sah vor, dass für Funkanlagen mit Allgemeinzuteilung keine Frequenznutzungsbeiträge gezahlt werden müssen. Ob dies auch in der neuen, noch zu schaffenden Beitragsverodnung ebenso geregelt sein wird, ist derzeit nicht bekannt. Theoretisch könnten in Zukunft auch für Funkanlagen mit Allgemeinzuteilung Frequenznutzungsbeiträge erhoben werden. In der Praxis wird sich dies nach unserer Einschätzung nicht realisieren lassen, weil die Betreiber solcher Funkanlagen der Behörde nicht bekannt sind und eine Ermittlung bzw. Registrierung sämtlicher Nutzer mit einem unverhältnismäßig hohen Kostenaufwand verbunden wäre.

Das neue TKG räumt der RegTP Befugnisse bei der Beweiserhebung und bei der Beschlagnahme von Gegenständen ein, die bisher unter bestimmten Voraussetzungen der Polizei vorbehalten waren. Wichtig: Diese neuen, erweiterten Befugnisse der RegTP erstrecken sich nicht auf das Recht von RegTP-Mitarbeitern, Privatwohnungen zu betreten. Nach wie vor dürfen RegTP-Mitarbeiter nur dann Privatwohnungen betreten, wenn durch eine elektromagnetische Störung "die Gefährdung von Leib oder Leben Dritter oder von fremden Sachen von bedeutendem Wert zu befürchten" ist, wenn "die Nutzung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes beeinträchtigt" ist oder wenn "ein zu Sicherheitszwecken verwendetes Empfangs- oder Sendefunkgerät beeinträchtigt" wird.

Das im neuen § 87 TKG festgelegte "Abhörverbot" ist nach Auffassung von Experten ebenso unklar formuliert wie die alte Fassung. Dies wird voraussichtlich auch in Zukunft im Streitfalle zu unterschiedlichen Interpretationen der Gerichte führen.

An der Höhe der Straf- und Bußgeldandrohungen hat sich im neuen TKG nichts geändert. Ein Verstoß gegen das "Abhörverbot" wird auch weiterhin als Straftat geahndet, die mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Eine Frequenznutzung ohne Frequenzzuteilung stellt auch in Zukunft eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu (theoretisch) 500.000 Euro geahndet werden kann.

Das neue Telekommunikationsgesetz wird nach seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Nach den Vorstellungen der Bundesregierung soll dies zum 1. Juli 2004 geschehen.

- wolf -

 

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