13.09.2008
aktualisiert am
14.09.2008
BNetzA-Außenstelle meint: "Freenet"-Gateway nicht zulässig
Die BNetzA-Außenstelle Mülheim vertritt die Auffassung, dass der Betrieb eines "Freenet"-Funkgeräts als HF-Gateway in einem Sprachfunknetzwerk nicht zulässig sei.
Mitarbeiter der Behörde hatten im August dieses Jahres das "Freenet"-Gateway eines Hobbyfunkers in Nordrhein-Westfalen überprüft. Neben einer angeblich zu hohen Sendeleistung und der Verwendung einer externen Antenne beanstandeten die Behördenmitarbeiter, dass ein "Freenet"-Gerät - in diesem Falle ein "Stabo Freetalk 2" - als "Gateway mit Internetanbindung" betrieben wurde.
In der schriftlichen Begründung der BNetzA-Außenstelle heißt es dazu u.a. (Zitat):
"Die Verbindung der Funkanlage mit dem Internet und der Betrieb als sogenannter Gateway widerspricht der Allgemeinzuteilung, die lediglich eine Verwendung als Handsprechfunkgerät über kurze Entfernungen gestattet." (Zitatende)
Die Behörde leitete daraufhin ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein.
- wolf -
Nachtrag vom 14.09.2008:
Offenbar vertritt die Bundesnetzagentur in Mainz eine andere
Rechtsauffassung als ihre Außenstelle Mülheim. Die BNetzA Mainz
teilte einem Funker auf Anfrage mit, dass sie keinen Grund sehe,
warum Gateway-Betrieb mit "Freenet"-Geräten nicht
erlaubt sein solle.
Siehe dazu unsere Meldung "Bundesnetzagentur:
Keine Bedenken gegen 'Freenet'-Gateways..."
Anmerkung: Im Gegensatz zum CB-Funk ist in der Frequenzzuteilung für das "Freenet" keine Regelung enthalten, die die Nutzung eines "Freenet"-Geräts als HF-Gateway ausdrücklich verbietet oder von besonderen Bedingungen abhängig macht.
© FM-FUNKMAGAZIN
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