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12. 11. 2006

Verwaltungsgericht: Prozess um gestörten Satelliten-Empfang

Wie weit ist ein Funkamateur für vermeintliche Störungen des Satellitenempfangs seines Nachbarn verantwortlich? Mit dieser Frage musste sich das Verwaltungsgericht Köln in einer Verhandlung am 10. November 2006 auseinandersetzen.

Ein Funkamateur aus dem Saarland war im Sommer 2004 beschuldigt worden, mit seiner Funkanlage den Satellitenempfang des Nachbarn zu stören. Eine gütliche Einigung war offensichtlich nicht möglich, und so rief der Nachbar die damalige RegTP zu Hilfe.

Der Prüf- und Messdienst der Behörde kam zu dem Ergebnis, dass die Störungen durch HF-Einströmungen in den Satellitenempfänger des Nachbarn verursacht wurden. Der Sat-Empfänger war ordnungsgemäß mit einem CE-Zeichen gekennzeichnet; die Störfestigkeit des Geräts entsprach den in der EMV-Norm festgelegten Werten. Daraufhin legte die Behörde dem Funkamateur eine Betriebsbeschränkung auf und ordnete deren sofortige Vollstreckung an. Der Funkamateur erhob dagegen zunächst Widerspruch und anschließend Klage.

Die sofortige Vollstreckbarkeit der Betriebseinschränkung wurde auf Betreiben des Rechtsanwalts des Betroffenen, Michael Riedel, zurückgenommen. Der Funkamateur konnte also zunächst mit voller Leistung weitersenden; trotzdem gab es keine Beschwerden mehr von nachbarlicher Seite.

Beim Gerichtstermin vor der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln erklärte dann plötzlich der Vertreter der Bundesnetzagentur, es habe in der Zwischenzeit doch hin und wieder geringfügige Störungen beim Nachbarn gegeben. Diese seien jedoch nicht weiter verfolgt worden. Rechtsanwalt Riedel wies diese Behauptung zurück, weil sie nicht bewiesen werden konnte.

Die Richterin gab zu erkennen, dass sie zwar grundsätzlich zu der Annahme neigt, dass ein Funkamateur für Störungen, die er in nachbarschaftlichen Anlagen verursacht, verantwortlich ist. Allerdings äußerte sie auch Bedenken hinsichtlich des Vorgehens der Behörde. So sei unsicher, ob die Messungen der Prüf- und Messdienstes ausreichend und vollständig gewesen seien. Auch eine Überprüfung der Amateurfunkstelle sei nirgends dokumentiert worden. Außerdem sei offen, ob die jetzt plötzlich gemeldeten Störungen überhaupt vom Funkamateur stammen.

Auf Vorschlag der Richterin wurde schließlich folgender Vergleich geschlossen: Die Bundesnetzagentur hebt den Bescheid gegen den Funkamateur nebst dem entsprechenden Widerspruchsbescheid auf; die beiden Parteien teilen sich die Kosten des Verfahrens.

Beide Parteien haben sich allerdings einen Widerruf des Vergleichs bis zum 20. November vorbehalten. Der Vertreter der Bundesnetzagentur hatte dem Gericht mitgeteilt, dass er in dieser Angelegenheit nicht selbst entscheiden könne und der Fall noch behördenintern beraten werden müsse.

- wolf -

 

Dieser Beitrag beruht auf einer Meldung des AGZ-Rundspruchs "HamRadio 2day", Ausgabe 249/2006.
Wir danken Dr. Ralph Schorn (AGZ) und Rechtsanwalt Michael Riedel für die Übersendung von Informationen zu diesem Fall.

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