FM - DAS FUNKMAGAZIN
Hobbyfunk-News


12.08.2014
Update: 18.08.2014

Powerline-Störungen: Klage eines Funkamateurs abgewiesen

Der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof hat am 3. Juli 2014 die Klage eines Funkamateurs auf Beseitigung von Powerline-Störungen abgewiesen. Das teilte das Gericht in einer Pressemitteilung am 12. August 2014 mit.

Ein Funkamateur aus Mannheim hatte gegen die Bundesnetzagentur geklagt. Er gab an, seine Amateurfunkanlage und der Empfang von Rundfunk auf Kurzwelle werde erheblich durch Powerline-Modems eines Unternehmens gestört, das Internetzugang über das Stromnetz anbietet. Die Bundesnetzagentur solle dazu verurteilt werden, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung gegen das Unternehmen zu ergreifen.

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte die Klage zuvor abgewiesen. Daraufhin ging der Funkamateur in die Berufung.

Der Verwaltungsgerichtshof als Berufungsinstanz holte das Gutachten eines Sachverständigen ein. Dieser nahm Messungen in der Wohnung des Funkamateurs vor.

Vor Gericht erklärte der Sachverständige, er habe in der Wohnung "keine PLC-typischen Störungen festgestellt". "Einige Kurzwellensender" - so heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts - "seien ohne erhebliche Störungen zu empfangen gewesen. Die übrigen seien allein wegen ihrer geringen Feldstärke nicht zu empfangen gewesen, nicht jedoch wegen Auswirkungen der PLC-Anlage. Beim Empfang des Amateurfunks sei nur auf einer Frequenz ein Grenzwert überschritten worden. Dies betreffe jedoch nicht den gesamten Frequenzbereich und sei nur eine punktuelle Störung".

Daraufhin wies das Gericht die Klage ab. Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung kann der Betroffene innerhalb eines Monats Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben.

Aktenzeichen: 1 S 234/11

- wolf -

Update vom 18.08.2014:
Zu dem vorgenannten Fall erreichte uns eine Anmerkung von
Rechtsanwalt Michael Riedel, die wir nachfolgend gern wiedergeben:

"Ein anderes Urteil hätte bei dem Sachvortrag und der Sachlage kaum ergehen können. Bereits beim ersten Lesen des Urteils offenbart sich auf Seiten des Klägers eine erschreckende Unkenntnis des gesamten, in Betracht kommenden materiellen Rechts, insbesondere fehlende prozessrechtliche Erfahrung in diesem besonderen Rechtsgebiet des Verwaltungsrechts.
Schliesslich wird ebenso deutlich, dass eine unzureichende, gar laienhafte Darlegung und Würdigung des Störfallszenarios aus physikalischer Sicht zu der Entscheidung geführt haben.“

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