Neue Vorschriften
für den CB-Funk
Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) hat die Vorschriften für den CB-Funk neu gefasst und im Rahmen einer Allgemeinzuteilung (Vfg 41/2003) im Amtsblatt Nr. 18 vom 10.09.2003 veröffentlicht.
Hier die wichtigsten Änderungen:
Anmelde-/Beitragsfreiheit
CB-Funkgeräte (auch solche mit SSB) müssen nicht mehr bei einer Außenstelle der RegTP "angemeldet" werden.
CB-Funk-Nutzer werden rückwirkend ab dem 1.1.2003 nicht mehr zur Zahlung von Frequenznutzungs- und EMV-Beiträgen herangezogen.
Betriebsarten/Sendeleistung
Die Befristung für die Betriebsart SSB (30.04.2004) ist aufgehoben.
An der Zahl der zulässigen Kanäle (FM: Kanal 1 bis 80, AM und SSB: Kanal 4 bis 15) hat sich nichts geändert.
Die höchstzulässige Sendeleistung einer CB-Funkanlage beträgt 4 Watt (FM und SSB) bzw. 1 Watt (AM). Die Sendeleistung wird in ERP (äquivalente Strahlungsleistung, bezogen auf einen Lambda-1/2-Dipol) bemessen. Ausnahme: Bei der Verwendung von "Antennen mit Gewinn in der horizontalen Ebene" (Richtantennen) bezieht sich der Wert von 4 Watt (bzw. 1 Watt) auf die der Antenne zugeführte Leistung.
Die RegTP geht davon aus,
dass diese Bestimmungen eingehalten werden, wenn CB-Funkgeräte
verwendet werden,
- die der R&TTE-Richtlinie entsprechen und mit dem CE-Zeichen
gekennzeichnet sind, oder
- die ein deutsches Zulassungszeichen aufweisen, oder
- die von einer dazu autorisierten Stelle in einem anderen
europäischen Land zugelassen wurden.
Ortsfeste Funkanlagen mit einer Strahlungsleistung ab 10 Watt EIRP (äquivalente Strahlungsleistung, bezogen auf einen isotropen Strahler) benötigen auch in Zukunft eine Standortbescheinigung der RegTP.
Datenfunk
Für den Datenfunk sind zusätzlich die Kanäle 6 und 7 freigegeben.
Datenfunk ist nur in den Betriebsarten F1D, F2D, G1D und G2D (Frequenz- bzw. Phasenmodulation, FSK bzw. AFSK) zulässig.
Durch die "Zusammenschaltung von CB-Funkanlagen zu Netzen" darf (Zitat:) "der Charakter des CB-Funks als privater Nahbereichsfunk nicht verändert werden. Die Frequenzverfügbarkeit und die effiziente Nutzung der Frequenzen darf durch die Zusammenschaltungen nicht beeinträchtigt werden."
Eine Rufzeichenpflicht gibt es nicht. Falls Rufzeichen verwendet werden, empfiehlt die RegTP, sich an den DAKfCBNF zu wenden, um (Zitat:) "eine missbräuchliche Verwendung von international vergebenen Rufzeichen zu verhindern".
Schutzzonen
Das Verbot der Frequenznutzung der Kanäle 41 bis 80 in den "Schutzzonen" gilt nur noch für ortsfeste CB-Funkstellen. Mobil- und Portabelstationen sind davon nicht mehr betroffen. Ortsfeste CB-Funkstellen innerhalb der Schutzzonen können nach wie vor eine (kostenpflichtige) Frequenzzuteilung für Nutzung der Kanäle 41 bis 80 bei der RegTP beantragen.
Die neue Allgemeinzuteilung ist befristet bis zum 31.12.2013.
Der volle Wortlaut der Allgemeinzuteilung kann im Internet unter www.regtp.de/imperia/md/content/aktuelles/cballgemein.pdf eingesehen werden. Eine Presseerklärung der RegTP zu diesem Thema ist unter www.regtp.de/aktuelles/pm/02838/index.html zu finden.
- wolf -
© FM-FUNKMAGAZIN
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