"Antennenverbot": Pressemitteilung der Stadt Straelen
Wir berichteten kürzlich über ein "Quasi-Antennenverbot" in der nordrhein-westfälischen Kleinstadt Straelen. Zu diesem Beitrag erreichte uns eine Pressemitteilung der Stadt Straelen.
Wie wollen der Stadt
Straelen gern Gelegenheit geben, ihre Meinung darzulegen und veröffentlichen
die Pressemitteilung nachfolgend in vollem Wortlaut:
Pressemitteilung
der Stadt Straelen
"Quasi Antennenverbot in nordrhein-westfälischer Kleinstadt" CB-Funk-News
Die Publikation im FM - Das Funkmagazin - CB Funknews - stellt auf die Regelung des § 7 in der Satzung der Stadt Straelen über die besonderen Anforderungen an bauliche Anlagen und Ihre Gestaltung für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 28 "Gelderner Str. / Glasweg" vom 26. Mai 2000 ab.
§ 7 "Antennen" regelt:
"Antennenanlagen für Rundfunk- und Fernsehempfang sind allgemein zulässig, wenn sie im rückwärtigen Gartenbereich (nicht einsehbar von Haupterschließungsstraßen) mit einer maximalen Bauhöhe von 2 m (gemessen von der angrenzenden Straßenachse) errichtet werden.
Von öffentlichen Flächen sichtbare Außenantennen sind unzulässig, wenn anderweitig ein umfassender und gleichwertiger Ersatz im Empfang geboten wird.
Von öffentlichen Flächen sichtbare Außenantennen sind ferner unzulässig, wenn unter der Dacheindeckung Antennenanlagen installiert werden können, die ebenfalls umfassenden gleichwertigen Empfang bieten."
Artikel 5 Absatz 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bestimmt:
"Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und
Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein
zugänglichen Quellen zu unterrichten..... Eine Zensur findet
nicht statt !"
Der bayerische Verfassungsgerichtshof hat 1985 auf der Grundlage des Artikels 112 Abs. 2 der bayerischen Verfassung festgestellt, das dem Grundrecht auf Informationsfreiheit ein höherer Rang zu kommt als den Belangen der Städteplanung.
Danach sind Beschränkungen des Rundfunkempfanges ...... unzulässig.
Für die Informationsfreiheit sind verfassungsrechtlich zwei Komponenten wesensbestimmend. Einmal ist es der Bezug zum demokratischen Prinzip, weil ein demokratischer Staat nicht ohne freie und möglichst gut informierte öffentliche Meinung bestehen kann. Daneben weißt die Informationsfreiheit eine individualrechtliche, aus dem Persönlichkeitsrecht hergeleitete Komponente auf. Es gehört zu den elementaren Bedürfnissen des Menschen, sich aus möglichst vielen Quellen zu unterrichten, das eigene Wissen zu erweitern und sich so als Persönlichkeit zu entfalten. Insbesondere der Aspekt des "Auswählen Könnens" ist ein wesentlicher Bestandteil der Informationsfreiheit. Die diesbezügliche Auswahl des Materials soll keine Beeinflussung durch den Staat unterliegen.
Stehen andere technische Möglichkeiten zum Rundfunkempfang für jedermann zur Verfügung, die einen gleichwertigen Ersatz bieten, wird den grundgesetzlichen Anforderungen genügt.
Nach § 7 der Gestaltungssatzung für den Bebauungsplanbereich Nr. 28 "Gelderner Straße / Glasweg" sind von öffentlichen Flächen sichtbare Außenantennen nur dann unzulässig, wenn anderweitig ein umfassender und gleichwertiger Ersatz im Empfang geboten wird. Darüber hinaus sind von öffentlichen Flächen sichtbare Außenantennen ferner unzulässig, wenn diese unter der Dacheindeckung installiert werden können und ebenfalls ein umfassender Empfang sichergestellt ist.
Diese Vorbehaltsregelung grenzt die Rundfunk- und Informationsfreiheit im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 GG (gleichlautend Artikel 12 Abs. 2 bayerische Verfassung) nicht ein. In der Gestaltungssatzung zum Bebauungsplan Nr. 28 sind Funkantennen nicht untersagt. Verbote gegen sie alleine würden nach dem Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 Abs. 2 GG) zu verwerfen sein.
Grundsätzlich können sich Funkamateure auf den Rundfunkempfang berufen. Außenantennen für den Amateurfunk sind ausgezeichnete Rundfunkantennen, zumal viele Funkgeräte im Kurzwellenbereich empfangsseitig ganz durchstimmbar sind und mithin als Rundfunkempfänger verwendet werden können. Das Grundrecht einer Informationsfreiheit nach Artikel 5 Abs. 1 GG umfasst mithin auch den Amateurfunk.
In Anlehnung an die vorstehenden Ausführungen muss diesbezüglich festgestellt werden, das die Regelung des § 7 Gestaltungssatzung der Vorbehaltsklausel unterliegt, insofern "anderweitiger umfassender Ersatz" gegeben ist.
Die im FM - Das Funkmagazin - dargelegte Interpretation zum Regelungsgehalt des § 7 "Antennen" in der Gestaltungssatzung geht insofern fehl.
Anmerkung der Redaktion: Wir nehmen gern zur Kenntnis, dass nach Auffassung der Stadt Straelen "Funkantennen nicht untersagt" sind. In Anbetracht der Tatsache, dass CB-Funk-Antennen, die "unter der Dacheindeckung" oder "anderweitig" installiert sind, im Vergleich zu auf dem Dach montierten Antennen in der Regel keinen "umfassenden gleichwertigen Empfang" bieten, interpretieren wir die Gestaltungssatzung der Stadt Straelen so, dass CB-Funk-Antennen nicht den Vorbehaltsklauseln und somit keinen Beschränkungen unterliegen.
Wir haben die Stadt Straelen bereits bei der Recherche zu unserem ersten Artikel um eine Stellungnahme gebeten. Eine an die Stadtverwaltung gerichtete Anfrage blieb jedoch unbeantwortet.
- wolf -
(C) FM-FUNKMAGAZIN
www.meinrufzeichen.de
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