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TKG geändert - "Vorverfahren" gegen RegTP-Entscheidungen jetzt möglich

Am 10. Mai 2002 ist im Bundesgesetzblatt das "Post- und telekommunikationsrechtliche Bereinigungsgesetz" veröffentlicht worden. Dieses Gesetz enthält unter anderem Änderungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG), des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) und des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG).

Hier die wichtigsten Änderungen dieser Gesetze, soweit sie den Hobbyfunk betreffen:

Nachfolgend veröffentlichen wir auszugsweise den Wortlaut des "Post- und telekommunikationsrechtlichen Bereinigungsgesetzes", soweit er den Hobbyfunk betrifft:

 

Post- und telekommunikationsrechtliches Bereinigungsgesetz
vom 7. Mai 2002

[...]

Artikel 18
Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Das Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird wie folgt geändert:

[...]

2. § 48 Abs. 3 wir wie folgt gefasst:

"(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitragssätze und das Verfahren der Beitragserhebung festzusetzen. Die Anteile an den Gesamtkosten werden den einzelnen, sich aus der Frequenzzuweisung ergebenden Nutzergruppen, denen Frequenzen zugeteilt sind, so weit wie möglich aufwandsbezogen zugeordnet. Innerhalb der Nutzergruppen erfolgt die Aufteilung entsprechend der Frequenznutzung."

[...]

4. In § 80 werden die Überschrift und die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

"§ 80
Vorverfahren, Wirkung von Rechtsmitteln

(1) Für ein Vorverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. In den Fällen, in denen für die angefochtene Amtshandlung der Regulierungsbehörde keine Gebühr anfällt, beträgt die Gebühr 0,1 vom Hundert des Wertes der Streitfrage, mindestens jedoch 25 Euro. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Widerspruchsgebühr. Über die Kosten entscheidet die Widerspruchsstelle nach billigem Ermessen. Die Entscheidung über die Kosten ist in den Widerspruchsbescheid aufzunehmen. Ein Vorverfahren findet in den Fällen des § 73 Abs. 1 Satz 1 nicht statt.

(2) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde haben keine aufschiebende Wirkung."

[...]

Artikel 22
Änderung des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten

Das Gesetz über die elektromagnetische Veträglichkeit von Geräten vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2882), zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.

2. § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitragssätze und das Verfahren der Beitragserhebung festzusetzen. Die Anteile an den Gesamtkosten werden den einzelnen, sich aus der Frequenzzuweisung ergebenden Nutzergruppen, denen Frequenzen zugeteilt sind, so weit wie möglich aufwandsbezogen zugeordnet. Innerhalb der Nutzergruppen erfolgt die Aufteilung entsprechend der Frequenznutzung."

3. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

"§11a
Vorverfahren

Für ein Vorverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. In den Fällen, in denen für die angefochtene Amtshandlung der Regulierungsbehörde keine Gebühr anfällt, beträgt die Gebühr 0,1 vom Hundert des Wertes der Streitfrage, mindestens jedoch 25 Euro. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Widerspruchsgebühr. Über die Kosten entscheidet die Widerspruchsstelle nach billigem Ermessen. Die Entscheidung über die Kosten ist in den Widerspruchsbescheid aufzunehmen."

 

Artikel 23
Änderung des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

Das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) wird wie folgt geändert:

[...]

2. In § 17 Abs. 2 werden die Wörter "hunderttausend Deutsche Mark" durch die Wörter "fünzigtausend Euro" und die Wörter "zwanzig Deutsche Mark" durch die Wörter "zehntausend Euro" ersetzt.

 

Das Gesetz ist am 11. Mai 2002 in Kraft getreten, der Artikel 22 ist rückwirkend zum 1. Januar 1999 (!) in Kraft gesetzt worden.

- wolf -

 

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