11. 02. 2007
Der "gläserne Funker" - das Umweltinformationsgesetz machts möglich...
Vor zwei Jahren ist - von der Öffentlichkeit weitgehend unbeachtet - das sogenannte Umweltinformationsgesetz (UIG) ist Kraft getreten.
Das Umweltinformationsgesetz gibt allen Bürgern das Recht, Einsicht in "Umweltinformationen" zu nehmen, die bei Bundesbehörden gelagert sind. Ein besonderes "rechtliches Interesse" des Bürgers ist nicht erforderlich.
Zu den "Umweltinformationen" im Sinne des UIG gehören auch die sogenannten "Selbsterklärungen" der Funkamateure. Eine solche Selbsterklärung muss jeder Funkamateur, der eine ortsfeste Amateurfunkstelle mit einer Strahlungsleistung ab 10 Watt EIRP betreibt, bei der Bundesnetzagentur einreichen.
Der bekannte Fachjournalist Nils Schiffhauer (ex DK8OK) hat die Probe aufs Exempel gemacht und dem FUNKMAGAZIN dazu folgenden Beitrag übersandt:
Sein Name ist sperrig, aber das Umweltinformationsgesetz hat es in sich. Es sichert jedem Bürger Einblick in jene Unterlagen zu, mit denen Unternehmen wie Privatpersonen den Schutz der Umwelt nachzuweisen haben.
Darunter fällt auch die so genannte Selbsterklärung von Funkamateuren, wenngleich der so genannte Runde Tisch Amateurfunk noch im November gegenüber dem Bundeswirtschaftsminister auf eine nur beschränkte Auskunftspflicht plädierte. Auch wenn verschiedene Anfragen noch anhängig sind, so haben erste Auskünfte der Bundesnetzagentur jedoch erstaunliche Befunde ergeben. Demnach hat der 1. Vorsitzende des DARC e.V., Jochen Hindrichs (DL9KCX), trotz Superstation überhaupt keine solche Selbsterklärung abgegeben!
Das hat offenbar Tradition. Denn wie Annegret Kübler-Bork von der Bundesnetzagentur nach über zwei Monaten Recherche mitteilte, läge auch vom ehemaligen DARC-Vorsitzenden, Dr. Horst Ellgering (DL9MH), keine Selbstanzeige vor. Wir gehen daher davon aus, so die Referatsleiterin, dass keine anzeigepflichtigen Amateurfunkanlagen im Sinne des § 9 BEMFV betrieben werden. Schleierhaft somit, wie er die deutschlandweiten Bombensignale seiner Sonder-Rundsprüche erzeugt hat. Um Weitergabe dieses 10-W-EIRP-Patentrezeptes wird daher gebeten.
Nils Schiffhauer
(Anmerkung: Jochen Hindrichs, DL9KCX, hat im Internet unter www.mydarc.de/dl9kcx/selbsterklaerung%20dl9kcx.pdf ein Faksimile seiner Selbstanzeige veröffentlicht. -Red.)
Zu den oben genannten "Umweltinformationen" zählen neben den Selbsterklärungen der Funkamateure auch die von der Bundesnetzagentur ausgestellten "Standortbescheinigungen". Eine Standortbescheinigung ist für jede sonstige ortsfeste Funkanlagen mit einer Strahlungsleistung ab 10 Watt EIRP erforderlich.
Bei CB-Funkanlagen geht die Bundesnetzagentur nach eigenen Angaben davon aus, dass die 10-Watt-EIRP-Grenze nicht erreicht wird, wenn "Rundstrahlantennen" benutzt werden. Bei der Verwendung von "Richtantennen" können jedoch auch CB-Funkanlagen durchaus "standortbescheinigungspflichtig" werden.
Aufgrund des Umweltinformationsgesetzes können Bürger auch in solchen Fällen Auskunft verlangen, ob die BNetzA eine Standortbescheinigung ausgestellt hat oder nicht.
Für Auskünfte nach dem Umweltinformationsgesetz kann die Behörde Gebühren erheben. Mündliche und einfache schriftliche Auskünfte sind gebührenfrei. Bei umfassenden schriftlichen Auskünften kann die Gebühr bis zu 250 Euro betragen - bei außergewöhnlichem Arbeitsaufwand in Einzelfällen bis zu 500 Euro. Zusätzlich werden Auslagen für Fotokopien etc. sowie für den Versand der Unterlagen in Rechnung gestellt.
- wolf -
Weiterführende Links:
Wortlaut des
Umweltinformationsgesetzes:
http://bundesrecht.juris.de/uig_2005/index.html
Weitere Infos zum
Umweltinformationsgesetz in der Wikipedia:
http://de.wikipedia.org/wiki/Umweltinformationsgesetz
© FM-FUNKMAGAZIN
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Dieser Beitrag darf ungekürzt und mit Quellenangabe in nichtgewerbliche Medien (z.B. CB-Clubzeitungen, CB-Rundsprüche, CB-Packet-Radio) übernommen werden.
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