11. 02. 2005
Amtsrichter: CB-Allgemeinzuteilung entspricht nicht rechtlichen Anforderungen
Mit einer bemerkenswerten Begründung hat ein Bonner Amtsrichter am 09. Februar 2005 ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren gegen einen CB-Funker eingestellt: Der Richter vertrat die Auffassung, dass die CB-Funk-Allgemeinzuteilung nicht rechtlichen Anforderungen entspricht, weil die im Kopf der Zuteilung genannte Rechtsgrundlage, nämlich das Telekommunikationsgesetz von 1996, nicht mehr in Kraft ist. Seit Juni 2004 gibt es ein neues Telekommunikationsgesetz. Auf dieses wird jedoch in der CB-Funk-Allgemeinzuteilung nicht verwiesen, weil die Allgemeinzuteilung bereits vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes erstellt wurde.
In Artikel 80 Abs. 1 des Grundgesetzes ist festgelegt, dass in jeder Rechtsverordnung das zugrundeliegende Gesetz angegeben sein muss. Diese Regelung wird auch als "Zitiergebot" bezeichnet.
Bei der CB-Funk-Allgemeinzuteilung handelt es sich formell zwar nicht um eine "Rechtsverordnung", sondern nur um einen "Verwaltungsakt" - dennoch hat der Bonner Amtsrichter das Zitiergebot offenbar auch auf diesen Fall angewandt.
Diese Entscheidung lässt alle derzeit geltenden Rechtsverordnungen und RegTP-Verwaltungsakte, die sich ausschließlich auf das alte Telekommunikationsgesetz von 1996 beziehen, rechtlich angreifbar erscheinen.
- wolf -
Anmerkung der Redaktion:
Der Fachanwalt für Telekommunikationsrecht Michael Riedel hat zu diesem
und einem weiteren Fall eine Pressemitteilung veröffentlicht,
die wir nachfolgend gern wiedergeben (Zitat):
Rechtlicher Aschermittwoch
Das Amtsgericht Bonn (75 OWi 740/04) hat am 9. Februar 2005 ein von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post gegen einen CB-Funker aus Brühl (Rheinland) eingeleitetes Bussgeldverfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
Dem Funker wurde vorgeworfen, im August 2004 ein im Frequenzbereich erweitertes CB-Funkgerät, dessen Senderausgangsleistung 5 Watt betrug, auf Kanal 1 über einen Zeitraum von etwa 30 Minuten durch Aussendung eines mit Musik modulierten Träger betrieben zu haben, wobei seine Funkstation nicht besetzt war.
Das Gericht beschränkte die Beweisaufnahme auf die Frage, ob der Betroffene tatsächlich über diesen Zeitraum hinweg Musik ausgesendet hat. Die Beweisaufnahme erbrachte folgendes Ergebnis:
Gemeinsam mit seiner ebenfalls funkbegeisterten Ehefrau wollte er die Reichweite einer gerade gekauften Antenne testen. Die Antenne wurde provisorisch an der Garagenwand angebracht. Danach wurde ein Funkgerät auf Kanal 1 mit einem Musikträger in Betrieb genommen, weil zu dieser Tageszeit auf keinem der Kanäle andere Funkfreunde für einen Test erreichbar waren. Gemeinsam fuhren die beiden dann mit dem PKW in Richtung Vorgebirge, um die Reichweite der Aussendung zu testen. Wieder daheim angekommen, unterbrachen sie die Aussendung. Zeitgleich klingelten zwei Beamte der Regulierungsbehörde - beide hatten den Sendebetrieb während einer Dienstfahrt festgestellt und das Signal verfolgt - an der Haustür und begehrten Einlass. Nach Vorzeigen der Dienstausweise wurde den Beamten der Zutritt gewährt. Der Hausherr übergab den Beamten ein CB-Funkgerät. Dieses wurde wieder angeschlossen, die Ausgangsleistung gemessen und danach sichergestellt.
Nach dem Plädoyer des Verteidigers stellte das Gericht das Verfahren aus Rechtsgründen ein. Nach Auffassung des Gerichts findet § 3 Abs. 1 der Allgemeinzuteilung für den CB-Funk (Vfg. 41/2003) keine Anwendung, weil die Allgemeinzuteilung dem verfassungsrechtlichen Zitiergebot nicht genüge und ohne Ermächtigungsgrundlage ergangen sei.
Anmerkung: Die Allgemeinzuteilung wurde auf Grund des § 47 TKG 1996 im Jahre 2003 erlassen. § 47 TKG ist nach der Verkündung des neuen Telekommunikationsgesetzes am 01.07.2004 weggefallen und wurde durch § 55 TKG ersetzt.
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Nachlese....
Nachdem die Regulierungsbehörde Anfang 2003 im Rahmen einer Gross-Razzia zeitgleich bei zwölf Funkamateuren im Münsterland Hausdurchsuchungen durchführte und zahlreiche Amateurfunkgeräte beschlagnahmte, weil sie mit Amateurfunkgeräten und mit mehr als 500 mW ERP im Free-Net-Bereich Funkbetrieb durchgeführt haben sollen, wurden am 06.01.2005 ein weiterer Fall vor dem Amtsgericht Bonn (72 OWi 336/04) verhandelt. Der Betroffene lies sich in Verhandlung dahingehend ein, dass er lediglich ein Handfunkgerät mit einer Senderausgangsleistung von etwa 300 mW an einer selbstgebauten Antenne benutzt habe. Da ein solches und geeignetes Funkgerät auch sichergestellt wurde, stellte das Gericht das Verfahren auf Kosten der Staatskasse ein, weil zur Überzeugung des Gerichts nicht festgestellt werden konnte, dass er die zulässige äquivalente Strahlungsleistung an der verwendeten Antenne überschritten hat.
mitgeteilt von:
Rechtsanwalt Michael Riedel, Köln
www.lawfactory-cologne.de
(Ende des Zitats)
© FM-FUNKMAGAZIN
www.meinrufzeichen.de
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