Wortlaut des Entwurfs der neuen CB-Funk-Frequenzzuteilung
Die Bundesnetzagentur (BNetzA, vormals RegTP) hat kürzlich den CB-Funk-Vereinigungen DAKfCBNF, DFA und RTCB den Entwurf einer neuen CB-Funk-Frequenzzuteilung zukommen lassen (das Funkmagazin berichtete).
Nachfolgend veröffentlichen wir den vollständigen Wortlaut dieses Entwurfs:
Vfg. xx / 2005
Auf Grund des § 55 Telekommunikationsgesetz werden hiermit die unten aufgeführten Frequenzen für CB-Funk zugeteilt. Die Verfügung Nr. 37/2005 der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post wird hiermit aufgehoben.
1. Frequenzen
a) Europäisch harmonisierter Frequenzbereich
Frequenz 26,965 MHz |
Kanalnummer 1 |
Frequenz 27,215 MHz |
Kanalnummer 21 |
b) Nationaler Erweiterungsbereich
Frequenz 26,565 MHz |
Kanalnummer 41 |
Frequenz 26,765 MHz |
Kanalnummer 61 |
2. Nutzungsbestimmungen
a) Allgemeine Nutzungsbestimmungen
Der CB-Funk ist eine private, nicht kommerzielle Funkanwendung und dient der Nachrichtenübermittlung zwischen den Nutzern. Rundfunkähnliche Sendungen, Daueraussendungen oder Bakenaussendungen sind nicht gestattet. Die Frequenzen des CB-Funks werden zur gemeinschaftlichen Nutzung zugeteilt, so dass gegenseitige Beeinträchtigungen nicht auszuschließen sind. Die Übertragungen müssen, z.B. hinsichtlich ihrer Dauer, so gestaltet werden, dass allen Frequenznutzern ein möglichst beeinträchtigungsfreier Funkbetrieb ermöglicht wird. Im CB-Funk ist ausschließlich die Betriebsart Simplex zulässig, d.h. Wechselsprechen auf einer Frequenz. Die Kanalbandbreite beträgt je 10 kHz.
b) Nutzungsbestimmungen im europäisch harmonisierten Frequenzbereich1) (Kanäle 1-40)
Die Kanäle 1 bis 40 dürfen wie folgt genutzt werden:
a) Mit der Sendeart
F3E/G3E = Frequenz-/Phasenmodulation
(ein Kanal mit analoger Information, Fernsprechen)
maximale zulässige äquivalente Strahlungsleistung: 4 Watt
b) mit der Sendeart
A3E = Amplitudenmodulation
(ein Kanal mit analoger Information, Fernsprechen),
maximal zulässige äquivalente Strahlungsleistung: 1 Watt,
c) mit der Sendeart
J3E = Einseitenband mit unterdrücktem Träger
(ein Kanal mit analoger Information, Fernsprechen);
maximal zulässige äquivalente Strahlungsleistung: 4 Watt.
c) Datenübertragung
Zur Datenübertragung dürfen ausschließlich die Kanäle 6, 7, 24, 25, 40, 41, 52, 53, 76, 77 unter Beachtung übrigen Nutzungsbestimmungen genutzt werden.
d) Einschränkende Nutzungsbestimmungen im nationalen Erweiterungsbereich (Kanäle 41- 80)
(1) Die Kanäle 41 bis 80 dürfen nur mit Frequenz-/ Phasenmodulation mit einer zulässigen äquivalenten Strahlungsleistung von maximal 4 Watt genutzt werden.
(2) In den nachfolgenden Städten/Landkreisen (Schutzzone zu Nachbarstaaten) kann die Frequenznutzung von ortsfesten CB-Funkstellen nur aufgrund Antrags im Einzelfall gestattet werden, wenn dies eine Koordinierung mit dem Ausland zulässt. Frequenzzuteilungsanträge sind bei den Außenstellen der Bundesnetzagentur erhältlich oder können von der Internetseite der Bundesnetzagentur herunter geladen werden (http://www.bundesnetzagentur.de).
1)ERC/DEC(98)11 ERC Decision of 23 November 1998 on the harmonized frequency band to be designated for CEPT PR 27 radio equipment and on the implementation of the technical standard for this equipment.
Aachen Ahrweiler Altötting Aurich Bad Dürkheim Bad Tölz-Wolfratshausen Baden-Baden Barnim Bautzen Berchtesgadener Land Bernkastel-Wittlich Biberach Birkenfeld/Nahe Bitburg-Prüm Bodenseekreis Borken Breisgau-Hochschwarzwald Calw Cochem-Zell Cottbus Daun Donnersbergkreis Emden Emmendingen Emsland Euskirchen Flensburg Frankenthal Frankfurt/Oder Freiburg i. Br. Freudenstadt Freyung-Grafenau Garmisch-Partenkirchen Germersheim Görlitz Grafschaft Bentheim Greifswald Heinsberg Kaiserslautern Karlsruhe Kaufbeuren Kempten Kleve Konstanz Kusel Landau i. d. Pfalz Leer Lindau Löbau-Zittau Lörrach Ludwigshafen |
Märkisch-Oderland Memmingen Merzig-Wadern Miesbach Mühldorf a. Inn Neunkirchen Neustadt a. d. Weinstraße Niederschlesische Oberlausitz Nordfriesland Oberallgäu Oberspreewald-Lausitz Oder-Spree Ortenaukreis Ostallgäu Ostholstein Ostvorpommern Passau Pforzheim Pirmasens Rastatt Ravensburg Rendsburg-Eckernförde Rhein-Pfalz-Kreis Rosenheim Rottal-Inn Rottweil Saarbrücken Saarlouis Saar-Pfalz-Kreis Schleswig-Flensburg Schwarzwald-Baar-Kreis Sigmaringen Speyer Spree-Neiße St. Ingbert St. Wendel Südl. Weinstraße Südwestpfalz Traunstein Trier (-Saarburg) Tuttlingen Uckermark Uecker-Randow Unterallgäu Viersen Völklingen Waldshut Weilheim-Schongau Zollernalbkreis Zweibrücken |
3. Nebenbestimmungen
a) Diese Allgemeinzuteilung ist bis zum 31.12.15 befristet.
b) Wenn durch Nutzung der Kanäle 41 bis 80 Störungen bei Frequenznutzungen in Nachbarstaaten auftreten, hat der Zuteilungsinhaber auf Aufforderung der Bundesnetzagentur unverzüglich den Sendebetrieb auf den beanstandeten Frequenzen einzustellen. Für aufgrund derartiger Maßnahmen ggf. entstehende Kosten wird keine Haftung übernommen.
c) Bei Frequenznutzungen durch unbemannte, automatisch betriebene Stationen für Datenübertragungen ist die telefonische oder sonstige Erreichbarkeit des für diese Station Verantwortlichen zu gewährleisten. Dazu sind bei Beginn und Beendigung der Verbindung Name, Anschrift (kein Postfach) und weitere Angaben zur unverzüglichen Erreichbarkeit des Verantwortlichen (z.B. Telefonnummer) zu übermitteln.
d) Die Teilnahme am CB-Funk auf Schiffen bzw. in Luftfahrzeugen ist nur erlaubt, wenn die Bestimmungen des Bundesministers für Verkehr dies gestatten bzw. auf Schiffen, die nicht der Schiffssicherheitsverordnung unterliegen, wenn der Schiffsführer es gestattet.
Hinweise
1. Die mit dieser Allgemeinzuteilung zugeteilten Frequenzbereiche werden auch für andere Zwecke benutzt. Es wird keine Gewähr für Störungsfreiheit oder eine Mindestqualität des Funkverkehrs übernommen.
Der Frequenznutzer hat Störungen durch andere Frequenznutzungen hinzunehmen, die berechtigterweise ebenfalls in diesem Frequenzbereich betrieben werden.
2. Diese Frequenzzuteilung hat weder die Strahlungssicherheit noch die elektrische und mechanische Sicherheit der Funkanlagen einschließlich der Antennenanlagen zum Gegenstand. Hierfür gelten die einschlägigen Bestimmungen und Vorschriften. Der Frequenznutzer hat den Schutz von Personen in den durch den Betrieb von Funkanlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern nach den jeweils gültigen Vorschriften sicherzustellen.
3. Die Geräte, die im Rahmen dieser Frequenznutzung eingesetzt werden, unterliegen den Bestimmunge des "Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen" (FTEG) bzw. Richtlinie 1999/5/EG (R&TTE-Richtlinie) und des "Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten" (EMVG) und müssen mit einer entsprechenden CE-Kennzeichnung versehen sein. Aus Gründen des Bestandsschutzes ist auch der Betrieb von Altgeräten zulässig, die nach einer früheren Zulassungsvorschrift in Deutschland zugelassen wurden und mit einer entsprechenden Kennzeichnung versehen sind.
4. Die Frequenzzuteilung berührt nicht rechtliche Verpflichtungen, die sich für die Frequenznutzer aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, auch telekommunikationsrechtlicher Art, oder Verpflichtungen privatrechtlicher Art ergeben. Dies gilt insbesondere für Genehmigungs- oder Erlaubnisvorbehalte (z.B. baurechtlicher oder umweltrechtlicher Art).
5. Beauftragten der Bundesnetzagentur ist gemäß §§ 7 und 8 EMVG der Zugang zu Grundstücken, Räumlichkeiten und Wohnungen, in denen sich Funkanlagen und Zubehör befinden, zur Prüfung der Anlagen und Einrichtungen zu gestatten bzw. zu ermöglichen.
6. Beim Auftreten von Störungen werden für CB-Funkgeräte die Parameter der europäisch harmonisierten Normen EN 300 135 und EN 300 433 zu Grunde gelegt. Hinweise zu Messvorschriften und Testmethoden, die zur Überprüfung der o.g. Parameter beachtet werden müssen, sind ebenfalls diesen Normen zu entnehmen.
225-2
Soweit der Wortlaut des Entwurfs der Bundesnetzagenur. Es handelt sich dabei nicht um eine endgültige Fassung, sondern um ein Arbeitspapier, an dem sehr wahrscheinlich noch Änderungen vorgenommen werden.
Die Bundesnetzagentur hatte im September angekündigt, dass sie eine neue CB-Funk-Frequenzzuteilung noch in diesem Jahr in Kraft setzen wolle. Bis zum Inkrafttreten der neuen Frequenzzuteilung gilt die bisherige Zuteilung vom Mai dieses Jahres (Verfügung 37/2005), die im Internet unter www.bundesnetzagentur.de/media/archive/1533.pdf heruntergeladen werden kann.
- wolf -
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