Powerline: Petitionen
an das Wirtschaftsministerium überwiesen
Der Deutsche Bundestag hat am 31. Januar 2002 beschlossen, neun Petitionen von Funkamateuren in Sachen "Powerline" an das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) zu überweisen.
Die Funkamateure hatten sich an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages gewandt, weil ihrer Meinung nach durch die in der sog. "Nutzungsbestimmung 30" festgelegten Störgrenzwerte (u.a. für Powerline Communications) unzureichend sind. Bei Anwendung dieser Grenzwerte könnten Rundfunk, Amateurfunk und andere Funkanwendungen erheblich gestört werden.
Der Petitionsausschuss holte dazu eine Stellungnahme des Wirtschaftsministeriums ein. In dieser Stellungnahme wies das Ministerium u.a. darauf hin, dass die kritisierten Grenzwerte nur vorläufigen Charakter hätten und "weiter überprüft und gegebenenfalls entsprechend geändert" würden.
Daraufhin fasste der Petitionsausschuss die Beschlussempfehlung, die Petitionen an die Bundesregierung (Wirtschaftsministerium) weiterzuleiten, damit das Ministerium die Petitionen "bei der weiteren Überprüfung mit berücksichtigen kann".
Die Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses hat folgenden Wortlaut:
Beschlussempfehlung
Die Petition der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie - zu überweisen.
Begründung
Mit der Petition wird eine Änderung der zwischenzeitlich erlassenen Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung hinsichtlich der Frequenzbereichszuweisung in Kabelnetzen gefordert.
Dem Petitionsausschuss liegen zu diesem Anliegen mehrere Eingaben vor, die aufgrund des Sachzusammenhanges einer gemeinsamen Prüfung unterzogen werden.
Die Petition
richtet sich gegen die in der Anlage zu der
Fequenzbereichszuweisungsplanverordnung (FreqBZPV) enthaltene
Nutzungsbestimmung 30. Durch die Legalisierung der
Frequenznutzung für Telekommunikations-Anlagen in und längs von
Leitern im Frequenzbereich von 9 kHz bis 3 GHz, insbesondere von
Telekommunikation über
Stromversorgungsleitungen sogenannter Powerline Communication (PLC,)
seien Rundfunk, Amateurfunk und andere wichtige Funkübertragungen
in der bis dahin selbstverständlichen Form nicht mehr möglich.
Dies sei zum einen für die Sicherheit bedenklich. Zum anderen
untergrabe PLC auch die von der Verfassung garantierte
uneingeschränkte Informationsfreiheit über alle Quellen. Zwar
solle als Einschränkung eine Beeinträchtigung "sicherheitsrelevanter
Funkdienste" vermieden werden. Jedoch wird zu bedenken
gegeben, dass insbesondere bei Naturkatastrophen, wenn die
Kabelnetze zerstört seien, durch drahtlosen Rundfunk und durch
Funkamateure Hilfe in dem Katastrophengebiet bzw. außerhalb des
betroffenen Gebietes geleistet werden könne, wenn dies nicht
durch gesetzliche Regelungen behindert würde. Wenn Radioempfang
und Amateurfunk auf das Internet reduziert würde, könnte in
solchen Katastrophensituationen nicht ausreichend geholfen und
informiert werden.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) wie folgt zusammenfassen:
Gemäß õ 45 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) ist die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Frequenzbereichszuweisung für die Bundesrepublik Deutschland in einem Frequenzbereichszuweisungsplan festzulegen und Änderungen in diesem Plan vorzunehmen. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Von dieser Ermächtigung hat die Bundesregierung Gebrauch gemacht und die FreqBZPV vorgelegt. Nachdem der Bundesrat dieser Verordnung und gleichzeitig auch der Frequenznutzungsplan-aufstellungsverordnung und der Frequenzzuteilungsverordnung zugestimmt hat, sind diese Verordnungen seit dem 9. Mai 2001 in Kraft.
Der
Frequenzbereichszuweisungsplan für die Bundesrepublik
Deutschland wird auf der
Grundlage des internationalen Frequenzbereichszuweisungsplanes
erstellt. Er dient
der effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen. Dabei
ist in diesem Plan
festgelegt, welchen Funkdiensten und anderen Anwendungen
elektromagnetischer Wellen
welche Frequenzbereiche zugewiesen sind. Durch den
Frequenznutzungsplan wird der
Frequenzbereichszuweisungsplan weiter detailliert, welches
mittels eines öffentlichen
Verfahrens erfolgt, das durch die
Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung geregelt
wird. Die konkreten Frequenznutzungen und deren
Nutzungsbedingungen werden mit der
Frequenzzuteilung nach der Frequenzzuteilungsverordnung geregelt.
Mit den Verordnungen wird der durch das TKG vorgegebene Rechtsrahmen konkretisiert.
Bezüglich der FreqBZPV ist auszuführen, dass von õ 45 Abs. 2 TKG festgelegt wird, dass der Plan auch Festlegungen über Frequenznutzungen in und längs von Leitern enthält, sofern dies aus Gründen einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung erforderlich ist. Dabei sind räumliche, zeitliche und sachliche Festlegungen zu treffen, bei deren Einhaltung Freizügigkeit gegeben ist. Dies wird nunmehr in der FreqBZPV erstmalig geregelt. Regelungsbedarf bestand insbesondere deshalb, weil wegen der fehlenden oder begrenzten Schirmwirkung eines Leitersystems ein Anteil der in ihm transportierten Energie ungewollt abgestrahlt und dadurch auf der gleichen Frequenz betriebene Funksysteme gestört werden können. Eine entsprechende Regelung war besonders deshalb wichtig, weil Verfahren in der Entwicklung sind, die ungeschirmte Leitersysteme für die Übertragung breitbandiger digitaler Datenströme für die Telekommunikation verwenden, wozu auch das mit der Petition angesprochene PLC gehört.
Die getroffenen Regelungen eröffnen nunmehr insbesondere der PLC-Technik eine sichere Entwicklungsbasis. Durch die getroffenen Regelungen kann sichergestellt werden, dass Störungen von Funkanwendungen durch Frequenznutzungen in Kabelanlagen verhindert werden. So ist insbesondere geregelt, dass Frequenzen für Telekommunikationsanlagen und Telekommunikationsnetze im Frequenzbereich von 9 KHz bis 3 GHz nur dann freizügig genutzt werden dürfen, wenn die Frequenznutzung in Frequenzbereichen erfolgt, in denen keine sicherheitsrelevanten Funkdienste betrieben werden und die Störstrahlung des Leitersystems die vorgegebenen Grenzwerte nicht überschreitet.
Die in der Verordnung festgelegten Grenzwerte sind nach Mitteilung des BMwi insbesondere für den Frequenzbereich bis 30 MHz vorläufig. Sie gelten ab 1. Juli 2001. Dabei wurden die Störstrahlungswerte so gewählt, dass einerseits die Einführung neuer Technologien nicht behindert, andererseits der Funkempfang im gleichen Frequenzbereich nicht unangemessen gestört wird.
Aufgrund der Vorläufigkeit der in der Verordnung festgelegten Grenzwerte werden diese weiter überprüft und gegebenenfalls entsprechend geändert.
Vor diesem Hintergrund sieht es der Petitionsausschuss als sinnvoll an, die Petition der Bundesregierung zuzuleiten, damit diese sie bei der weiteren Überprüfung mit berücksichtigen kann. Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, die Petition der Bundesregierung - dem BMWi - zu überweisen.
(Ende des Zitats - Quelle: DJ4IP)
Mit der Annahme dieser Beschlußempfehlung durch den Deutschen Bundestag am 31.01. 2002 sind diese Petitionsverfahren beendet.
- wolf -
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