"Scanner-Prozeß":
Verfahren in zweiter Instanz eingestellt
Das Landgericht Köln hat das Verfahren gegen einen Funkamateur wegen unerlaubten Abhörens des Polizeifunks eingestellt. Dies geht aus einer Pressemitteilung der Arbeitsgemeinschaft Zukunft Amateurfunkdienst e.V. (AGZ) hervor.
Was war passiert? Bei einer Hausdurchsuchung im März dieses Jahres war bei dem Funkamateur ein Scanner gefunden worden. Das Gerät war betriebsbereit und auf einen Polizeifunk-Kanal eingestellt, aber nicht eingeschaltet. Außerdem waren im Gerät u.a. Frequenzen des Polizeifunks und des Flugfunks abgespeichert.
Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen Verstoßes gegen § 86 des Telekommunikationsgesetzes (Abhörverbot) Der Fall wurde daraufhin am 4. Juni 2000 vor dem Amtsgericht Leverkusen verhandelt.
Vor Gericht erklärte der Funkamateur, dass er mit dem Scanner keinen Polizeifunk oder Flugfunk empfangen habe und dass auch die Speicherung der Frequenzen nicht von ihm vorgenommen sein worden sei. Das Amtsgericht glaubte ihm nicht und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 1500 DM.
Der Funkamateur ging in die Berufung, und so landete der Fall am 6. September 2000 vor dem Landgericht Köln. Das Landgericht befand, dass die Ergebnisse der Beweisaufnahme weder für eine Verurteilung noch für einen Freispruch des Funkamateurs ausreichen. Das Verfahren wurde daraufhin mit dem Einverständnis der Staatsanwaltschaft und des Funkamateurs eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.
Das Gericht übte auch Kritik an der Formulierung des § 86 TKG. Dieser ist nach Auffassung des Gerichtes "sehr unglücklich formuliert".
Aktenzeichen: 155-140/00
- wolf -
Anmerkung der Redaktion: Urteile dieser Art beziehen sich nur auf den verhandelten Einzelfall. Andere Gerichte können in ähnlichen Fällen anders entscheiden.
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