08. 05. 2006
BGH-Urteil: Mieter muss Mobilfunkstation auf dem Dach hinnehmen
Ein Mieter muss den Betrieb einer Mobilfunk-Basisstation auf dem Dach des Mietshauses hinnehmen, wenn die Anlage die Grenzwerte der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung einhält. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. März 2006 hervor.
Geklagt hatten Mieter einer Dachgeschosswohnung gegen ihren Vermieter. Dieser hatte einem Mobilfunkbetreiber erlaubt, im Speicher und auf dem Dach des Hauses eine Basisstation zu errichten. Die Kläger forderten von Vermieter, die Einrichtung und den Betrieb der Basisstation zu unterlassen. Einer der Mieter ist bettlägerig und trägt einen Herzschrittmacher. Er befürchtete, dass durch die elektromagnetischen Felder der Mobilfunkanlage die Funktion seines Herzschrittmachers gestört und seine Gesundheit beeinträchtigt werden könne.
Das Amtsgericht Freiburg gab den Klägern recht. Der beklagte Vermieter ging daraufhin in die Berufung. Das Landgericht Freiburg als Berufungsgericht holte ein Sachverständigengutachten ein. Aus diesem Gutachten ging eindeutig hervor, dass die Mobilfunkanlage die vorgeschriebenen Grenzwerte einhält. Das Landgericht wies die Klage der Mieter daraufhin zurück. Es ließ aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles Revision zum Bundesgerichtshof zu.
Der Bundesgerichtshof wies die Revision der klagenden Mieter zurück. Die Ausführungen des Landgerichts seien rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Grenzwerte in der betreffenden Wohnung nicht überschritten werden. "In der Rechtsprechung und im Schrifttum" sei anerkannt, dass eine Mietwohnung keinen "Sachmangel" aufweist, wenn eine in der Nähe gelegene Mobilfunkanlage die Grenzwerte einhält. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die derzeitigen Grenzwerte unzureichend seien, zumal laufend eine "Risikobewertung durch internationale und nationale Fachkommissionen" durchgeführt werde. Im vorliegenden Fall werde die Gesundheit der Mieter durch die Mobilfunkanlage auf dem Dach konkret nicht gefährdet.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs kann im Internet unter http://tinyurl.com/hxchs eingesehen werden. Aktenzeichen: VIII ZR 74/05
- wolf -
Anmerkung der
Funkmagazin-Redaktion:
Die hier erwähnte 26. Bundesimmissionsschutzverordnung gilt nur
für gewerbliche Anlagen. Die darin enthaltenen Grenzwerte werden
jedoch u.a. auch in dem Verfahren zur
Standortbescheinigung angewendet, dem auch
nichtgewerbliche ortsfeste Funkanlagen mit einer
Strahlungsleistung ab 10 Watt EIRP unterliegen.
© FUNKMAGAZIN
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