RegTP zu "AFu im
Verteidigungsfall"
Die "Interessengemeinschaft der Funkamateure in Hilfsorganisationen" (IG-FiH) wollte in einer Anfrage an die RegTP wissen, ob es Auswirkungen auf den Amateurfunkdienst hat, wenn in der Bundesrepublik Deutschland der "Verteidigungsfall" eintritt.
Die RegTP antwortete dazu u.a. folgendes:
"Eine gesetzliche Grundlage für eine Einschränkung in Deutschland oder mit dem Ausland ist im Amateurfunkgesetz zur Zeit nicht verankert. Dies könnte dennoch kurzfristig von der Bundesregierung durch einen Notfallerlass erfolgen. Damit könnte auch eine bisher nicht festgelegte Unterstützung beschlossen werden. Bisher ist die Beteiligung der Funkamateure bei Not- und Katastrophenfällen nur freiwillig." (Quelle: IG-FIH-Rundspruch)
Zum besseren Verständnis: Der "Verteidigungsfall" ist nur dann gegeben, wenn das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Waffengewalt angegriffen wird oder wenn ein solcher Angriff unmittelbar droht (Art. 115a Grundgesetz). Er muß vom Deutschen Bundestag festgestellt werden. Der kürzlich von der NATO beschlossene "Bündnisfall" hat mit der Feststellung des (zur Zeit unwahrscheinlichen) "Verteidigungsfalls" nichts zu tun.
- wolf -
(Quelle: IG-FIH-Rundspruch)
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