Wortlaut der aktuellen CB-Datenfunkgenehmigung
Nachstehend veröffentlichen wir den vollständigen Wortlaut der CB-Datenfunk-Frequenzzuteilung (Genehmigung) in der geänderten, aktuellen Fassung (gültig ab 27. Mai 1998):
Vfg 289/1997,
veröffentlicht im Amtsblatt 32/1997 vom 3.12.1997,
geändert durch Vfg 50/1998, veröffentlicht im Amtsblatt 10/1998
vom 27.5.1998
CB-Funk; Allgemeinzuteilung zur Nutzung von Frequenzen für die digitale Datenübertragung
Aufgrund des § 47 Abs. 1 und 5 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) werden hiermit für Inhaber einer gültigen Frequenzzuteilung (allgemein oder einzeln zugeteilt) die Frequenzen
27235 kHz (Kanal 24), 27 245 kHz (Kanal 25), 26 675 kHz (Kanal 52), 26 685 kHz (Kanal 53), 26 915 kHz (Kanal 76), 26 925 kHz (Kanal 77)
zur Übertragung digitaler Daten im CB-Funk allgemein zugeteilt.
Den Teilnehmern am digitalen CB-Funk stehen die Rufzeichen der Rufzeichenreihen
DAA200 bis DAZ999
DBB200 bis DBQ999
DBS200 bis DDZ999
DEB200 bis DEQ999
DES200 bis DRZ999
zur Verfügung. Ausgenommen davon sind Rufzeichen, die nach dem dritten Buchstaben die Ziffern 1 und 0 enthalten.
Eine Verpflichtung zur Verwendung von Rufzeichen besteht nicht.
Diese Allgemeinzuteilung gilt unter der Maßgabe der übrigen Bestimmungen für das Betreiben zugelassener CB-Funkgeräte. Veränderte Geräte verlieren die Zulassung und erfüllen nicht mehr die Bedingungen dieser Allgemeinzuteilung. Sie gilt unter folgenden zusätzlichen Auflagen und Nebenbestimmungen:
I. Betriebliche Bedingungen
a) (gestrichen)
b) Das Betreiben von unbemannten, automatisch betriebenen CB-Funkanlagen für die digitale Datenübertragung ist erlaubt, wenn dabei die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinzuteilung eingehalten werden. Während des Betreibens einer unbemannten, automatisch betriebenen CB-Funkanlage für digitale Datenübertragung ist die telefonische oder sonstige Erreichbarkeit des für diese Anlage Verantwortlichen zu gewährleisten.
c) Sendungen an alle, beispielsweise sogenannte Rundspruchsendungen oder Bakenaussendungen, sind nicht gestattet, es sei denn, es handelt sich um die Kennzeichnung der Aussendungen von CB-Funkanlagen nach Buchstabe b.
d) Die Übertragung von digitalen Daten zu gewerblich-wirtschaftlichen Zwecken oder zum Zwecke des geschäftsmäßigen Erbringens von Telekommunikationsdiensten ist nicht gestattet.
II. Technische Bedingungen
a) CB-Funkgeräte zur Übertragung digitaler Daten müssen nach ihrer Zulassung serienmäßig mit einem Anschluß für beliebige Mikrofone, für Selektivrufeinrichtungen oder anderen, zur digitalen Datenübertragung geeigneten, von außen zugänglichen Anschlüssen ausgestattet sein.
b) Die Verbindung zwischen einer Datenquelle oder -senke und einem CB-Funkgerät darf ausschließlich über die unter a) genannten Anschlüsse erfolgen.
Zur Sicherstellung einer effizienten und möglichst störungsfreien Nutzung der für die digitale Datenübertragung festgelegten Kanäle wird empfohlen, die Richtlinien des Deutschen Arbeitskreises für CB- und Notfunk e.V. (DAKfCBNF) für die digitale Datenübertragung anzuwenden.
Diese Allgemeinzuteilung kann jederzeit mit weiteren Auflagen und zusätzlichen Nebenbestimmungen versehen werden. Änderungen im Hinblick auf künftige Empfehlungen der CEPT (Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation) sind vorbehalten.
Die Regelungen dieser Allgemeinzuteilung treten am 1. Januar 1998 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Regelungen folgender AmtsblVfg außer Kraft: Vfg 158/1995 (veröffentlicht im Amtsblatt 16/1995 vom 19.7.1995) und Vfg 250/1996 (veröffentlicht im Amtsblatt 31/1996 vom 18.12.1996), Abschnitt A.
Anmerkung der Redaktion: Die Verfügung 288/1997, in der u.a. die Zuteilung von CB-Rufzeichen durch die RegTP und den DAKfCBNF geregelt war, ist am 27. Mai 1998 ersatzlos zurückgezogen worden.
- wolf -
(C) FM-FUNKMAGAZIN -
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