06.04.2014
Urteil zu verkürzter Gewährleistung bei "B-Ware"
Ein Händler darf bei sogenannter "B-Ware" die gesetzliche Gewährleistungsfrist nur dann von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzen, wenn es sich um tatsächlich gebrauchte Ware handelt. Das hat das Oberlandesgericht Hamm am 16. Januar 2014 entschieden.
Vor Gericht stand ein Elektronikhändler, der auch Vorführgeräte und Geräte mit beschädigter Verpackung als "B-Ware" mit verkürzter Gewährleistung verkauft hatte.
Das Gericht entschied, dass solche Artikel nicht in jedem Fall als "gebraucht" anzusehen seien und somit eine Verkürzung der Gewährleistung ggf. rechtswidrig sei. Zwar berechtigt § 475 Abs. 2 BGB den Händler, beim Verkauf von gebrauchter Ware die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren auf ein Jahr zu reduzieren. Eine Sache sei aber erst dann "gebraucht", wenn sie "bereits ihrer gewöhnlichen Verwendung zugeführt" worden sei.
Das einmalige Auspacken und Vorführen eines Geräts sein kein "Gebrauch", weil dies noch keine "gewöhnliche Verwendung" sei. Auch der Umstand, dass Artikel nicht mehr original verpackt seien bzw. bei denen die Originalverpackung beschädigt sei oder fehle, mache diese nicht zu "gebrauchten" Sachen und berechtige nicht zu einer Verkürzung der Gewährleistung.
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte mit seinem Urteil eine Entscheidung des Landgerichts Essen vom Juni 2013.
Aktenzeichen: 4 U 102/13, Volltext des Urteils auf http://tinyurl.com/4U102-13
- wolf -
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